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AUTOHAUS SteuerLuchs: Dienstwagenbesteuerung – und kein Ende

09.01.2013 09:20 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

In mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regel bestätigt. Nun verhandelt der Bundesfinanzhof erneut - diesmal die Bemessungsgrundlage.

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Für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens gibt es - darauf hat der AUTOHAUS SteuerLuchs in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen - zwei Methoden: Einmal die Fahrtenbuchmethode, die recht aufwendig ist, und andererseits die pauschale Ein-Prozent-Regel.

In mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regel bestätigt. Nun verhandelt der Bundesfinanzhof wiederum zur Ein-Prozent-Regel. Gegenstand des Verfahrens ist diesmal die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regel. Nach dem Gesetz ist ein Prozent des Brutto­listenneu­preises des Fahrzeuges zu versteuern.

Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler haben aber ergeben, dass Fahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem herausgegebenen Bruttolistenneupreis verkauft werden. Daher hält der Bund der Steuerzahler den Ansatz des Bruttolistenneupreises für die steuerliche Be­rechnung nicht für angemessen.

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten, denn der Fiskus möchte natürlich das erhöhte Steueraufkommen aufgrund des höheren Bruttolistenneuprei­ses nicht verlieren. 

Ein kleines Beispiel: Überlässt ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw, Bruttolistenneupreis 60.000 Euro, tat­sächlicher Wert 32.000 Euro, seinem Arbeitnehmer 1, so muss dieser 600 Euro monatlich der Lohnsteuer unterwerfen.

Überlässt dasselbe Unternehmen einem anderen Arbeitnehmer 2 jedoch einen Neuwagen, Bruttolistenneupreis 35.000 Euro, so muss Arbeitnehmer 2 nur 350 Euro monatlich versteuern.

Obwohl beide Pkw einen ähnlichen tatsächlichen Wert haben, muss Arbeitnehmer 1.250 Euro monatlich mehr für seinen Gebrauchtwagen versteuern als sein Kollege. (Beispiel angelehnt an FG Niedersachen v. 14. September 2011 – 9 K 394/10 als Vorinstanz)

Tipp: Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BFH am 13. Dezember 2012 stehen die Chancen, dass der Fall wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, leider eher schlecht. Näheres wird man jedoch erst mit Ver­öffentlichung des Urteils erfahren.

Bis zu einer Veröffentlichung des Urteils legen Sie aber trotzdem Einspruch ein und beantra­gen das Ruhen des Verfahrens unter Beru­fung auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az.: VI R 51/11).

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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KOMMENTARE


Lutz Lohmann

10.01.2013 - 09:28 Uhr

Ich liebe immer diese kleinen Denksportaufgaben mit den regelmäßigen "vertippern" ....Obwohl beide Pkw einen ähnlichen tatsächlichen Wert haben, muss Arbeitnehmer 1.250 Euro monatlich mehr für seinen Gebrauchtwagen versteuern als sein Kollege. .......


SteuerLuchs

10.01.2013 - 17:32 Uhr

........sorry, da hat der Fehlerteufel wohl einen Punkt zuviel gesetzt!!!!...Obwohl beide Pkw einen ähnlichen tatsächlichen Wert haben, muss Arbeitnehmer 1 250 Euro monatlich mehr für seinen Gebrauchtwagen versteuern als sein Kollege....


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