Für die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens gibt es - darauf hat der AUTOHAUS SteuerLuchs in der Vergangenheit mehrfach hingewiesen - zwei Methoden: Einmal die Fahrtenbuchmethode, die recht aufwendig ist, und andererseits die pauschale Ein-Prozent-Regel.
In mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Regel bestätigt. Nun verhandelt der Bundesfinanzhof wiederum zur Ein-Prozent-Regel. Gegenstand des Verfahrens ist diesmal die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regel. Nach dem Gesetz ist ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeuges zu versteuern.
Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler haben aber ergeben, dass Fahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem herausgegebenen Bruttolistenneupreis verkauft werden. Daher hält der Bund der Steuerzahler den Ansatz des Bruttolistenneupreises für die steuerliche Berechnung nicht für angemessen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten, denn der Fiskus möchte natürlich das erhöhte Steueraufkommen aufgrund des höheren Bruttolistenneupreises nicht verlieren.
Ein kleines Beispiel: Überlässt ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw, Bruttolistenneupreis 60.000 Euro, tatsächlicher Wert 32.000 Euro, seinem Arbeitnehmer 1, so muss dieser 600 Euro monatlich der Lohnsteuer unterwerfen.
Überlässt dasselbe Unternehmen einem anderen Arbeitnehmer 2 jedoch einen Neuwagen, Bruttolistenneupreis 35.000 Euro, so muss Arbeitnehmer 2 nur 350 Euro monatlich versteuern.
Obwohl beide Pkw einen ähnlichen tatsächlichen Wert haben, muss Arbeitnehmer 1.250 Euro monatlich mehr für seinen Gebrauchtwagen versteuern als sein Kollege. (Beispiel angelehnt an FG Niedersachen v. 14. September 2011 – 9 K 394/10 als Vorinstanz)
Tipp: Nach der mündlichen Verhandlung vor dem BFH am 13. Dezember 2012 stehen die Chancen, dass der Fall wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, leider eher schlecht. Näheres wird man jedoch erst mit Veröffentlichung des Urteils erfahren.
Bis zu einer Veröffentlichung des Urteils legen Sie aber trotzdem Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens unter Berufung auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az.: VI R 51/11).
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SteuerLuchs