AUTOHAUS SteuerLuchs: Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2027

16.09.2026 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
RAW-Muggenthaler-Appelt
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Weniger Briefpost vom Finanzamt: Ab dem kommenden Jahr setzt der Fiskus verstärkt auf die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden. Allerdings gelten Ausnahmen und nicht alle Steuerarten sind schon betroffen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist § 122a AO n. F. in Kraft getreten. Jedoch ist 122a Absatz 1 Satz 2 AO n. F. erst auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden. Nach § 122a Absatz 1 Satz 2 AO soll die Bekanntgabe von Verwaltungsakten künftig grundsätzlich mittels Bereitstellung zum Datenabruf erfolgen, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe – wie bisher – ist ab 2027 nicht mehr erforderlich. Bis 2027 kann die Einwilligung weiterhin noch erteilt werden, um schon jetzt Verwaltungsakte mittels Bereitstellung zum Datenabruf zu erhalten.

Welche Steuerarten sind betroffen?

Die elektronische Bekanntgabe ist bundesweit derzeit grundsätzlich nur für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer möglich. Für alle anderen Steuer- und Feststellungsbescheide ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gründen derzeit (noch) nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Umsatzsteuer- sowie Feststellungsbescheide. 

Zeitpunkt der Bekanntgabe

Ein nach § 122a AO elektronische bekanntzugebender Verwaltungsakt gilt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Auch wenn die abrufberechtigte Person nach § 122a Absatz 1 Satz 3 AO am Tag der Bereitstellung zum Datenabruf elektronisch weiterhin über die Möglichkeit des Abrufs und ihre Rechtswirkungen zu benachrichtigen ist, hat diese Benachrichtigung künftig nur eine Hinweisfunktion. Sie ist abweichend von der bisherigen Rechtslage nicht mehr Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Bekanntgabe-Vermutung. 

Postalische Bekanntgabe ab 1. Januar 2027 in Ausnahmefällen

Bei Steuerpflichtigen ohne bereitgestelltes aktives ELSTER-Nutzerkonto sowie Vollmachtnehmern, die ihre Empfangsvollmacht noch nicht in elektronischer Form übermitteln, erfolgt in 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Außerdem besteht die Möglichkeit einen Antrag auf postalische Bekanntgabe zu stellen. Anträge auf postalische Bekanntgabe für Bekanntgaben ab dem 1. Januar 2027 sollten über das Online-Portal ELSTER gestellt oder widerrufen werden.

Stellt in Fällen einer gemeinsamen Bekanntgabe an Ehegatten/Lebenspartner einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2 AO, erfolgt eine postalische Bekanntgabe nach § 122 Absatz 7 Satz 1 AO an die gemeinsame Anschrift. Der Antrag auf postalische Bekanntgabe nach § 122a Abs. 2 AO eines Beteiligten hat keine Einzelbekanntgabe zur Folge. 

Ermessen der Behörden

Nach § 122a Absatz 1 AO steht den Finanzbehörden in Bezug auf die tatsächliche Vornahme der elektronischen Bekanntgabe sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch ab 1. Januar 2027 weiterhin ein Ermessen zu. Es handelt sich bei der elektronischen Bekanntgabe insbesondere nicht um einen Anspruch der Beteiligten gegen die Behörde.


Kontakt

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.




25 Jahre AUTOHAUS Panel - Feiern Sie mit!

Seit 25 Jahren liefert Ihnen das AUTOHAUS Panel Monat für Monat echte Händlerdaten zu Erwartungen, Trends, Investitionen und Marktentwicklungen. Bis Jahresende an Panel-Umfragen teilnehmen und automatisch beim Jubiläumsgewinnspiel dabei sein: Jede Panel-Teilnahme = 1 Los. Zu gewinnen: 1 x Startplatz bei der AUTOHAUS Classic Rallye 2027 im Wert von 3.099 €, 1 x Ooni Koda 12 Pizzaofen, 1 x LEGO® Technic Defender, 5 x 100 € Obi-Gutschein.

Jetzt mitmachen

HASHTAG


#AUTOHAUS SteuerLuchs

MEISTGELESEN


STELLENANGEBOTE


KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!


NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Auto News für die Automobilbranche: AUTOHAUS ist eine unabhängige Abo-Fachzeitschrift für die Automobilbranche und ein tagesaktuelles B2B-Online-Portal. AUTOHAUS bietet Auto News, Wirtschaftsnachrichten, Kommentare, Bilder und Videos zu Automodellen, Automarken und Autoherstellern, Automobilhandel und Werkstätten sowie Branchendienstleistern für die gesamte Automobilbranche. Neben den Auto News gibt es auch Interviews, Hintergrundberichte, Marktdaten und Zulassungszahlen, Analysen, Management-Informationen sowie Beiträge aus den Themenbereichen Steuern, Finanzen und Recht. AUTOHAUS bietet Auto News für die Automobilbranche.