Seit dem 11. November 2025 gibt es ein neues Schreiben der Finanzverwaltung, das sich mit dem Laden von Elektrofahrzeugen sowohl beim Arbeitgeber als auch zu Hause beschäftigt. Das Schreiben ist für alle offenen Fälle anzuwenden. Die Änderungen treten ab Januar 2026 in Kraft.
Laden im Betrieb
Das Laden im Betrieb bleibt unabhängig von der Menge des Stroms und der Fahrzeugzahl mindestens bis Ende 2030 steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Es ist irrelevant, ob es sich um ein Dienst- oder Privatfahrzeug handelt.
Die Regelungen gelten für Elektro- und Hybridfahrzeuge sowie Elektrofahrräder oder Elektrokleinstfahrzeuge (E-Scooter), sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Neu im Erlass sind Ausführungen zum Laden bei Dritten. Das ist grundsätzlich nicht begünstigt. Soweit der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen der Beschäftigten jedoch unmittelbar trägt, ist der Vorteil aus dem unentgeltlich oder verbilligt bezogenen Ladestrom auch dann steuerfrei, wenn die genutzte Ladevorrichtung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers von einem Dritten nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens oder des verbundenen Unternehmens betrieben wird. Steht die von einem Dritten dort betriebene Ladevorrichtung auch weiteren Nutzern derselben Liegenschaft, nicht aber fremden Dritten zur Verfügung, ist das ebenfalls unschädlich.
Laden zu Hause
Lädt ein Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug daheim, so kann der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstatten. Anders sieht das bei einem Dienstfahrzeug aus. Hier kann der Arbeitgeber, die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerfrei ersetzen.
Die bisherige Ladepauschale wird aber ab dem 1. Januar 2026 abgelöst. Arbeitnehmer dürfen die Stromkosten des Dienstwagens nur noch mit den tatsächlichen Kosten oder mit der neuen Pauschale ansetzen. Ein steuerfreier Ersatz der Stromkosten ist ab dem Jahr 2026 nur noch mit Aufzeichnungen möglich, private Ladevorgänge sollen damit nachvollziehbar werden. Der Arbeitnehmer muss die geladene Strommenge belegen, entweder durch stationäre oder mobile Zähler. Ohne Nachweis kann eine Erstattung nicht erfolgen. Die Umsetzung der Messung sollte also frühzeitig organisiert werden.
Ergänzend wird künftig nicht mehr unterschieden, ob der Strom aus dem öffentlichen Netz oder der eigenen PV-Anlage stammt, sodass hier ein Gleichlauf geschaffen wird.
Entscheidend ist also entweder der individuelle Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter oder die neue Strompreispauschale (hier wird der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte zu Grunde gelegt. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen. Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren).
Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Nachfolgend das Rechenbeispiel des BMF:
Der Arbeitnehmer nutzt im Kalenderjahr 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh. Der vom Statistischen Bundesamt für das erste Halbjahr des Jahres 2025 veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh beträgt 34,36 Cent. Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Im Falle der Anwendung der Strompreispauschale ist ein Strompreis von 34 Cent je nachgewiesener kWh maßgeblich. Der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 beträgt somit höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh * 0,34 Euro). Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.
Werden die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom betroffenen Arbeitnehmer selbst getragen, mindern die Beträge den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung beim Arbeitnehmer.
Hinweis:
Bereits im Sommer 2025 wurde eingeführt, dass Unternehmer und Selbstständige Elektrofahrzeuge bis zu 75 Prozent steuerlich abschreiben können. Die Begünstigung greift seitdem für Elektrofahrzeuge mit bis zu 100.000 Euro Bruttolistenpreis.