Der Bundestag hat am 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen in zweiter und dritter Lesung angenommen.
Mit dem Gesetz wird die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt, der Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu der Grenze von 10.000 Euro künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Erst ab einem Wert über 10.000 Euro ist das Landgericht zuständig. Die entsprechende Grenze wurde zuletzt im Jahr 1993 angepasst.
Darüber hinaus werden bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen. So werden etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung zudem eine Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen werden neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vollzogen. Änderungen werden auch im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde.