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AUTOHAUS SteuerLuchs: Künstlersozialabgabe 2024

13.03.2024 10:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Künstlersozialabgabe 2024
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Wie jedes Jahr steht die Meldung zur Künstlersozialkasse an. Dabei muss jedes Unterneh­men sei­ne Abgabeschuld für das vergangene Jahr selbst ermitteln und bis zum 31. März des Folge­jahres melden.

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Im Jahr 2024 beträgt der Abgabesatz 5,0 Prozent. Dabei stellt sich die Frage, ob auch Ihr Unternehmen abgabepflichtig ist?

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet:

  • Typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen usw.
  • Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck des Unternehmens einen oder mehrere Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten mit einer Entgeltsumme über 450 Euro im Kalenderjahr erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Es kann sich dabei z.B. um Unternehmer handeln, die Produkte oder Verpackungen gestalten lassen. Abgabepflichtig nach der Generalklausel sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern und Publizisten organisieren und damit Einnahmen erzielen wollen.

Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?

Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbstän­dige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabe­satz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehört die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbständigen Künstlers.

Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Un­erheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner (Selbständiger; Einzelfirma) oder als Gruppe (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) auftritt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, also nicht künstlersozialabgabepflichtig sind Zah­lungen, die an "Künstler" geleistet werden, die in nachfolgenden Rechtsformen organsiert sind, offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts (GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, AG, e.V., öffentliche Körperschaften, Anstalten, etc.) oder GmbH & Co. KG.

Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:

  • Erstellung und Gestaltung einer Firmeninternetseite (rein technische Einrichtung und Pflege fällt nicht unter die Abgabepflicht)
  • Erstmalige Erstellung und Gestaltung von Briefpapier, Visitenkarten, usw.
  • Auftritt von Unterhaltungskünstlern bei öffentlichen Veranstaltungen
  • Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume
  • Kauf von Fotografien für Werbezwecke usw.

Hinweis:

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse geschätzt. Diese Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldungen berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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