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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues Lieferkettengesetz ab 1. Januar 2023

07.12.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neues Lieferkettengesetz ab 1. Januar 2023
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen ab 1. Januar 2023, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beach­ten. Für den Mittelstand wird es im Jahr darauf brisant.

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beach­ten. Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Arbeitnehmern. Brisanz erlebt das Gesetz für Unternehmen des Mittelstands ab 1. Januar 2024. Dann sind auch Unterneh­men ab 1.000 Arbeitnehmern verpflichtet, das Lieferkettengesetz zu beachten. Nachfol­gend wollen wir Ihnen einen kleinen Einblick geben.

Welches Ziel verfolgt das Lieferkettengesetz?

Die menschenrechtliche Lage entlang der Lieferketten soll verbessert und überwacht wer­den. Daher werden Unternehmen verpflichtet neben menschenrechtlichen auch umweltbe­zogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten, um Risiken in den eigenen Lieferketten zu verhin­dern. Wichtig: Das Gesetz begründet eine Bemühungs- und keine Erfolgspflicht. Das heißt, es muss nicht garantiert werden, dass in den Lieferketten keine Menschenrechte verletzt werden. Unternehmen müssen vielmehr nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Sorgfaltspflichten umsetzen. Missachtet ein Unternehmen diese Verpflichtung, drohen um­satzabhängige Bußgelder oder ein befristeter Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Auf­träge.

Welche Unternehmen sind betroffen?

In den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes fallen Unternehmen, die ihre Haupt­verwaltung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßi­gen Sitz in Deutschland haben. Nicht entscheidend ist die Rechtsform. Betroffen sind Unter­nehmen, die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab 1. Januar 2024 reduziert sich der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer.

Wer zählt zu den Arbeitnehmern?

Für den Schwellenwert wird "Pro-Kopf" gerechnet. Daher wird nicht zwischen einem teilzeit­beschäftigten oder vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer unterschieden. Leitende Angestellte, Arbeitnehmer in Probezeit, ins Ausland Entsandte oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Mut­terschaftsurlaub sind zu berücksichtigen. Auch Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von über sechs Monaten sind hinzuzurechnen. 

Was bedeutet Lieferkette?

In Auslegung dieses Gesetzes bezieht sich die Lieferkette auf alle Produkte und Dienstleis­tungen eines Unternehmens. Umfasst sind alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstel­lung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind. Angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Lieferung an den Endkunden.

Dieser Begriff ist derart weitreichend, dass auch beispielsweise der Transport oder die Zwi­schenlagerung von Waren in den Anwendungsbereich fällt. Das Unternehmen muss jedoch nicht sämtliche Risiken (wie beispielsweise notwendiges Büromaterial oder Softwaresysteme) vertieft betrachten. Je nach Ergebnis der Risikoanalyse sind die Sorgfaltspflichten entsprechend gering.

Welche Sorgfaltspflichten haben die Unternehmen?

Die Anforderungen und Sorgfaltspflichten orientieren sich an internationalen Leitprinzipien. Zu den Sorgfaltspflichten gehören:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechts­strategie
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • Dokumentations- und Berichtspflicht

Anmerkung:

Auch wenn die angestrebten Ziele des Lieferkettengesetzes erstrebenswert sind, führt das in der Umsetzung zu einer erheblichen Zunahme von Bürokratie. Nicht nur muss sich anfangs ein grundlegendes Konzept überlegt werden, sondern es bedarf einer stetigen Überprüfung und Aktualisierung.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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