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AUTOHAUS SteuerLuchs: Whistleblower-Richtlinie

30.11.2022 17:47 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Whistleblower-Richtlinie
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Einem Entwurf der Bundesregierung zufolge ist für Unter­nehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 einzu­richten. Größeren Firmen droht eine zügigere Umsetzung.

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Die EU–Whistleblower-Richtlinie hätte bis zum 17. Dezember 2021 in das deutsche Recht umgesetzt werden müssen. Ein endgültiges Hinweisgeberschutzgesetz wurde noch nicht bekanntgege­ben. Derzeit ist ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Bundestag vorgelegt. Der Ent­wurf wird noch beraten und an zuständige Ausschüsse überwiesen. Mit dem Hinweisgeber­schutzgesetz ist daher noch bis Ende dieses Jahres zu rechnen.

Laut Entwurf ist für Unter­nehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 einzu­richten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten wird wohl eine Umsetzung bereits inner­halb weniger Monate nach Bekanntgabe des Gesetzes notwendig.

Welches Ziel wird mit dieser Richtlinie verfolgt?

Das Ziel der Richtlinie ist es einen Hinweisgeber zu schützen, wenn dieser einen Rechtsver­stoß oder Missstände melden möchte. Die Richtlinie sieht den Anwendungsbereich bei Ver­stößen gegen das Unionsrecht, wie beispielsweise Umweltschutz, Verbraucherschutz, Pro­duktsicherheit, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten.

Wen verpflichtet die Richtlinie?

Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, Unternehmen aus der Finanzdienstleistung, als auch öf­fentliche Arbeitgeber müssen eine unabhängige interne Meldestelle einrichten. Mehrere Beschäftigungsgeber von jeweils einer Mitarbeiteranzahl von 50 bis 249 können sich dazu eine gemeinsame Meldestelle teilen.

Welches Verfahren muss im internen Meldeweg eingehalten werden?

Der Hinweisgeber muss entweder in schriftlicher oder mündlicher Form Rechtsverstöße bzw. Missstände melden können. Die erhaltenen Informationen müssen dokumentiert werden, jedoch vor einem Zugriff unbefugter Mitarbeiter geschützt werden. Die Vertraulichkeit der Identität muss allzeit gewahrt werden.

Was muss die Meldestelle tun?

Die Meldestelle muss die Meldung weiterverarbeiten. Dabei wurde im damaligen Referen­tenentwurf genauer spezifiziert, dass auf Stichhaltigkeit geprüft werden kann, bei Bedarf wei­tere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt, als auch Untersuchungen durchgeführt werden können. Unabhängig wie die Richtlinie im Detail umgesetzt wird, ist die Meldestelle dafür zuständig, dass ein Verfahren in Gang gesetzt wird, sei es ein Verfahrensabschluss aufgrund Mangel an Beweisen oder weitere Untersuchungen angestrebt werden. 

Kann die Unternehmensleitung die Meldestelle sein?

Aus der EU-Richtlinie und dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf der Regierung geht hervor, dass ein fachkundiger Beschäftigter mit der Aufgabe der Meldestelle betraut ist. Es soll ein Interessenskonflikt vermieden werden und die Unabhängigkeit der Meldestelle ge­währleistet werden. Daher ist von der Unternehmensleitung als Meldestelle Abstand zu nehmen. Jedoch kann die Meldestelle auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragter und mit weiteren Aufgaben betraut sein. Einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie ein Daten­schutzbeauftragter hat die Meldestelle bisher nach dem Gesetzesentwurf nicht.

Anmerkung

Da bereits Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des Hinweisgeber­schutzgesetzes sind, empfehlen wir bereits jetzt sich mit den Grundzügen des Hinweisge­berschutzgesetzes zu beschäftigen, um eine schnelle Umsetzung innerhalb des Unterneh­mens zu ermöglichen, falls das Gesetz mit kurzer Übergangsfrist in Kraft gesetzt wird.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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