AUTOHAUS SteuerLuchs: Regierungsentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht

21.10.2026 09:07 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
©Foto: RAW-Partner

Mit dem Zweiten Kassengesetz kommen neue Vorgaben auf Betriebe zu: Ab bestimmten Umsatzgrenzen wird die elektronische Kasse Pflicht, ab 2028 soll zudem der digitale Beleg zum Standard werden.

Die Bundesregierung hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen (sog. Zweites Kassengesetz) beschlossen. Zentrale Maßnahmen des Entwurfs sind insbesondere die folgenden:

Einführung einer Kassenpflicht

Steuerpflichtige, die einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten, müssen künftig ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Damit entfällt für die Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Eine Ausnahme bei der Kassenplicht ist vorgesehen, wenn der Bargeldumsatz unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt.

Die Kassenpflicht greift ab dem 1. Juli des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wurde. Sofern die Grenze von 100.000 Euro im Jahr 2027 oder davor überschritten wird, gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2028. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze nicht mehr überschritten wurde.

Für bestimmte Bereiche soll eine Ausnahme von der Kassenpflicht gelten. Dies soll gesondert in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Einführung einer elektronischen Belegbereitstellungspflicht

Zum 1. Januar 2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht durch eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der elektronische Beleg muss dabei in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Für die Entgegennahme des elektronischen Belegs bestehen keine Vorgaben. Zulässig ist beispielsweise die Möglichkeit der Bereitstellung des Downloads, die Übermittlung per E-Mail oder die Mitteilung in einem Kundenkonto.

Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung

Für den Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme soll ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen werden. Nach dem Entwurf ist bereits der Einsatz einer entsprechenden Software strafbar.

Die selbständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden soll bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Rahmen der Kassensicherungsverordnung betroffen sind, ausgeweitet werden.

Maßnahmen zur Digitalisierung des Steuerrechts

Der Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE soll steuerlich verpflichtend werden. Damit sollen Taxis, in denen bislang EU-Taxameter zum Einsatz kommen, und Mietwagen, in denen bereits Wegstreckenzähler genutzt werden, steuerlich gleichgestellt werden. Diese Pflicht soll ab dem 1. Januar 2029 gelten.

Sofern die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eingehalten werden und sichergestellt wird, dass die Daten mit den papierhaften Buchungsbelegen übereinstimmen, soll eine digitale Aufbewahrung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen künftig möglich sein.


Kontakt

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.




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