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AUTOHAUS SteuerLuchs: Sozialschutz-Paket II und "Arbeit-von-Morgen-Gesetz"

20.05.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Sozialschutz-Paket II und "Arbeit-von-Morgen-Gesetz"
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Der Bundesrat hat eine Reihe von Gesetzen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verabschiedet. AUTOHAUS SteuerLuchs gibt einen Überblick.

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Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat einer Reihe von Gesetzen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zugestimmt. Anbei ein Auszug:

Sozialschutz-Paket II

=> Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Für die Arbeitnehmer, die das Kurzarbeitergeld (KUG) für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, wird das KUG ab dem vierten Monat des Bezugs von derzeit 60 Prozent auf 70 Prozent, bzw. bei Haushalten mit Kindern von 67 Prozent auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent, beziehungsweise bei Haushalten mit Kindern auf 87 Prozent angehoben werden. Die Erhöhungen gelten längstens bis Ende 2020.

=> Erweiterte Möglichkeit beim Hinzuverdienst

Ab dem 1. Mai 2020 sollen Arbeitnehmer, die Kurzarbeit haben, in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen. Die bisherige Beschränkung auf systemrelevante Berufe soll dementsprechend aufgehoben werden. Auch diese Regelung soll bis Ende 2020 gelten.

=> Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 endet, sollen drei Monate länger Arbeitslosengeld erhalten.

"Arbeit-von-Morgen-Gesetz" (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung)

=> Verlängerung von Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von zwölf auf 24 Monate zu verlängern.

=> Erleichterung bei betrieblicher Mitbestimmung

Betriebsräte können ihre Beschlüsse bis zum 31. Januar 2021 per Telefon- oder Videokonferenz fassen und auf eine Präsenzsitzung verzichten. Das gleiche gilt auch für Betriebsversammlungen, diese dürfen ebenfalls bis zum 31. Januar 2021 per Videokonferenz abgehalten werden.

Hinweis:

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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