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AUTOHAUS SteuerLuchs: Umweltbonus für E-Autos ab 1. Januar 2023

07.09.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Umweltbonus für E-Autos ab 1. Januar 2023
© Foto: RAW-Partner

Um Elektroautos den Durchbruch zu ermöglichen, fördert der Staat ihren Kauf - auch nach 2022. Das sind die neuen Regeln:

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat vor kurzem mitgeteilt, dass der Umweltbonus fortgesetzt wird, sich aber ab dem 1. Januar 2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Die Förderung für Plug-in-Hybride läuft hingegen am 31. Dezember 2022 aus.

Förderung ab dem 1. Januar 2023

Die Höhe des Bonus ist abhängig vom Nettolistenpreis. Bis zu einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro beträgt der Bundesanteil der Förderung 4.500 Euro, liegt der Nettolistenpreis zwischen 40.000 bis 65.000 Euro beträgt der Zuschuss 3.000 Euro.

Förderung ab dem 1. September 2023

Ab September 2023 begrenzt sich der Kreis der Antragsberechtigten bezüglich des Umweltbonus auf Privatpersonen. Ob dieser noch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden soll, wird noch geprüft.

Förderung ab dem 1. Januar 2024

Für E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 45.000 Euro liegt die Förderung bei 3.000 Euro, für E-Autos mit einem höheren Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus vollständig. Antragsberechtigt sind nach heutigem Stand ausschließlich Privatpersonen.

Die oben genannten Fördersätze stellen den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie dar. Der Anteil der Hersteller soll, wie bisher auch 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen. Hierzu ist das BMWK noch im Austausch mit den Autobauern.

Hinweis:

Die KfW gibt einen Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen in Höhe von 900 Euro, dieser kann aber nur noch bis Dezember 2022 beantragt werden. Der Zuschuss wird für Ladestationen gewährt, die öffentlich nicht zugänglich sind, zum Laden von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten, für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie für gemeinnützige Organisationen. Die Frist zur Inbetriebnahme der Ladestation wurde auf 18 Monate verlängert und bezieht sich auch auf bereits zugesagte Zuschüsse.

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