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AUTOHAUS SteuerLuchs: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

27.07.2022 10:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Nach Ansicht des BFH haben Säumniszuschläge eine zinsähnliche Funktion - dementsprechend gibt es verfassungsrechtliche Bedenken ob der Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

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Nach dem Gesetz, § 240 der Abgabenordnung, betragen die Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent pro Monat. Am 21. Juli 2022 wurde ein Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) veröffentlicht, in dem ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge laut werden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BFH zu Grunde: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen und nicht erlassenen Säumniszuschläge. Der Steuerpflichtige beantragte die Erteilung von Abrechnungsbescheiden für alle angefallenen Säumniszuschläge, da diese hinsichtlich des Zinsanteils und des Druckcharakters verfassungswidrig seien. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab, das Finanzgericht gab dem AdV-Antrag lediglich hinsichtlich der hälftigen nach dem 31. Dezember 2018 entstandenen Säumniszuschläge statt und ließ die Beschwerde zu.

Der BFH gab dem AdV-Antrag in Gänze statt, da der Senat bei einer summarischen Prüfung des Sachverhaltes ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge hat. Nach Ansicht der Richter haben Säumniszuschläge eine zinsähnliche Funktion und dementsprechend gibt es, ähnlich wie bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 1. Januar 2019, verfassungsrechtliche Bedenken ob der Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Hintergrund: Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt, wobei eine Neuregelung des Zinssatzes erst rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 zu erfolgen hat.

Hinweis:

Die Neuregelung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sieht jetzt vor, dass für Verzin-sungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend ein Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) angesetzt wird. Bisher war der Gesetzgeber der Meinung, dass eine Änderung für andere Zinsen nach der Abgabenordnung (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) oder eben bei den Säumniszuschlägen nicht nötig sei, dies sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung aber anders.

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Bei Fragen oder An­regungen stehen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) bereit.

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