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AUTOHAUS SteuerLuchs: Mehraktige Ausbildung und Kindergeld

10.07.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Mehraktige Ausbildung und Kindergeld
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Die Frage, bis wann der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind besteht, auch wenn dieses einer mehraktigen Berufsausbildung nachgeht, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Vor kurzem hat sich das Finanzgericht Düsseldorf zu dem Thema geäußert.

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Folgender Grundsatz gilt für volljährige Kinder: So lange sich ein Kind in einer erstmaligen Berufsausbildung oder in einem Erststudium be­findet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Problematisch wird es immer dann, wenn das volljährige Kind nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes eine „weitere“ Ausbildung aufnimmt. Hier stellt sich immer die Frage, ob kindergeldrechtlich eine einheitliche Erstausbildung vorliegt.

Eine kindergeldrechtlich einheitliche Erstausbildung liegt bei mehreren Ausbildungsab­schnitten immer dann vor, wenn diese zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wobei die ein­zelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichem Zusammenhang durchgeführt werden müssen. Diese kindergeldrechtliche Ausbildungseinheit ist grundsätz­lich nicht vor­handen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnittes eine berufs­praktische Tä­tigkeit voraussetzt, oder wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und der zweite Ausbil­dungsabschnitt gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund tritt.

Interessant war der Fall vor dem FG Düsseldorf insbesondere deshalb, weil das Kind nach der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchent­lichen Arbeitszeit von 39 Stunden angestellt wurde und daneben den Lehrgang zum Verwal­tungsfachwirt machte. Nach Auffassung der Finanzrichter sprechen die Umstände nach der Gesamtwürdigung, trotz Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, kindergeldrechtlich für eine einheit­liche Ausbildung. Daher besteht ein Anspruch auf Kindergeld.

Hinweis:

Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren auf jeden Fall gezahlt, wenn,

  • das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert
  • das Kind einer geringfügigen Beschäftigung (sog. 450-Euro-Minijob) nachgeht
  • das Kind neben einer Zweitausbildung eine Tätigkeit mit einer Beschränkung auf 20 Arbeitsstunden pro Woche ausübt. Wie viel das Kind verdient, spielt keine Rolle

In dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf wurde zwar entschieden, dass Kindergeld auch zu zahlen ist, obwohl das Kind während der mehraktigen Ausbildung eine Tätigkeit von 39 Wo­chenstunden aufgenommen hat, gegen diese Entscheidung läuft aber ein Revisionsverfah­ren vor dem Bundesfinanzhof, daher ist Vorsicht geboten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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