Handy-Telefonate sind in engen Grenzen auch am Steuer erlaubt - konkret bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm nach einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss den Bußgeldbescheid gegen einen 41 Jahre alten Autofahrer für nichtig erklärt (2 Ss OWI 190/07 vom 6. September 2007). Der Iserlohner sollte wegen Handynutzung im Auto 40 Euro zahlen. Das Amtsgericht Iserlohn hatte in erster Instanz das von der Stadt geforderte Bußgeld bestätigt. Der 2. Senat für Bußgeldsachen am OLG sah unter den besonderen Umständen aber keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Der 41-Jährige hatte den OLG-Angaben zufolge an einer roten Ampel den Motor ausgeschaltet, zum Handy gegriffen und kurz mit einem Bekannten telefoniert. Das von Polizeibeamten in der Nähe beobachtete Gespräch hatte er bereits wieder beendet, als die Ampel auf grün schaltete und er weiterfahren konnte. Die Polizisten stoppten ihn dennoch und erstatteten Anzeige. Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Iserlohn legte er Einspruch ein und wandte sich auch später gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts - nun mit Erfolg. Das Handy- Verbot am Steuer gelte nicht, "wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist", befand der 2. Senat. (dpa)
Aktuelles Urteil zur Handy-Nutzung am Steuer
Telefonieren bei roter Ampel und ausgeschaltetem Motor ist kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.