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Finanzministerium: Keine rückwirkende Versteuerung von Garantieprämien

17.12.2010 15:55 Uhr
GW-Garantie Schild
Das BMF hat nun verbindlich festgehalten, dass die Umsatzsteuerpflicht für alle vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Garantien nicht gilt.
© Foto: ddp / Henning Kaiser

Das Bundesfinanzministerium hat nun verbindlich festgehalten, dass die Umsatzsteuerpflicht für alle vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Garantien nicht gilt.

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben festgehalten, dass die Umsatzsteuerpflicht für alle vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossenen Garantien auf Grund des Vertrauensschutzes nicht gilt. Zudem habe keine rückwirkende Versteuerung der Garantieprämien zu erfolgen. Darauf hat am Freitag der Garantiesversicherer Car-Garantie in Freiburg hingewiesen. Die BMF-Mitteilung binde die Steuerbehörden, hieß es.

Auf Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2010 (AZ XI R 49/07) regelt das aktuelle Schreiben die Umsatzsteuerpflicht von Garantiezusagen ab dem 1. Januar 2011. Dies betrifft sowohl die Garantiezusagen aus der Händlergarantie als auch der Garantieversicherung, egal welchen Anbieters. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage sollte jeder Kfz-Betrieb ggf. mit seinem Steuerberater Kontakt aufnehmen, um die jeweilige individuelle steuerliche Situation abzuklären, rät die Car-Garantie.

Der Bundesfinanzhof hatte im Februar entschieden, die Garantiezusage eines Autohändlers als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung einzustufen. Davor waren die Münchner Richter davon ausgegangen, dass die Leistungen eines Autoverkäufers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als "Übernahme von Verbindlichkeiten" von der Steuer befreit sind, soweit sich dieser verpflichtet, die Reparatur an dem Fahrzeug selbst vorzunehmen. (se)

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