Elektrische Leichtfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h sollen künftig die gleichen kommunalen Privilegien erhalten können wie größere Elektroautos. Das sieht die geplante Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) vor, die die Bundesregierung nun dem Bundestag zugeleitet hat. Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen wird die Fahrzeugklasse L6e. Erfasst werden dabei ausschließlich rein batterieelektrische Modelle.
Bei L6e handelt es sich um leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge. Sie dürfen höchstens 45 km/h schnell sein, maximal zwei Sitzplätze haben und in fahrbereitem Zustand höchstens 425 Kilogramm wiegen. Je nach Unterklasse ist die Leistung auf 4 beziehungsweise 6 kW begrenzt.
Im Straßenbild handelt es sich häufig um geschlossene, besonders kleine Stadtfahrzeuge, sogenannte Microcars. Bekannte Beispiele sind Opel Rocks, Citroën Ami und Fiat Topolino. Die kleinen Fahrzeuge nehmen rechtlich eine Sonderstellung ein, gelten nicht als Pkw und können bereits ab 15 Jahren mit dem Führerschein der Klasse AM gefahren werden. Eine reguläre Zulassung ist nicht erforderlich, stattdessen reicht ein Versicherungskennzeichen.
Mit der Aufnahme ins EmoG können Kommunen den elektrischen L6e-Modellen künftig unter anderem Vorteile beim Parken oder Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen gewähren. Voraussetzung für solche Privilegien ist grundsätzlich eine entsprechende Kennzeichnung. Da die Leichtfahrzeuge kein normales Kfz-Kennzeichen und damit auch kein E-Kennzeichen tragen, sieht der Gesetzentwurf eine Plakettenlösung unter Angabe des Versicherungskennzeichens vor.