Ausbildungsverträge von Lehrlingen verlängern sich nicht automatisch bis zur Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 13. März 2007 entschieden (Az.: 9 AZR 494/06). Ein Berufsausbildungsverhältnis ende in der Regel mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Ein späterer Zeitpunkt für die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen habe darauf keinen Einfluss, so die Richter. Eine Verlängerung findet laut BAG nur statt, wenn der Lehrling die Prüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr. Ansonsten könne nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Azubi sein Ausbildungsziel erreicht. Die Klägerin absolvierte bei der Beklagten eine Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau. Als Endzeitpunkt war der 14. Oktober 2004 vertraglich bestimmt worden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung "Winter 2004" mit. Nachdem sie nicht übernommen wurde, legte die Klägerin am 29. Januar 2005 ihre Abschlussprüfung ab. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass ihr Ausbildungsverhältnis bis zum 29. Januar 2005 bestanden habe. Während das Arbeitsgericht der Klägerin Recht gab, blieb sie sowohl vor dem Landes- als auch dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. (rp)
Urteil: Wann endet die Lehrzeit?
BAG: Ausbildungsvertrag verlängert sich nicht automatisch bis zur Abschlussprüfung