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Kaufvertragsrecht: Vereinbarung fixieren

05.05.2023 08:02 Uhr
Ausgabe 9/2023 Seite 058

Für Gewährleistungsverkürzung beim GW-Verkauf an Verbraucher liegt die Messlatte jetzt höher. Aber auch im B2B-Bereich ist ein hier sogar möglicher Gewährleistungsausschluss kein Selbstläufer.

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Grundsätzlich verjähren sogenannte Gewährleistungsansprüche (offizieller Begriff: Sachmängelhaftungsansprüche) beim Verkauf beweglicher Sachen gemäß § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in zwei Jahren ab Übergabe. Je nach Konstellation dürfen davon Abweichungen vereinbart werden. Geht hierbei jedoch etwas "schief", bleibt es bei den zwei Jahren!

"Dauerbrenner" B2C

Beim Handel B2C (Business-to-Consumer), dem Verbrauchsgüterkauf, ist seit der "Scharfschaltung" der auf Europäischen Richtlinien fußenden sogenannten "Schuldrechtsreform II" zum 01.01.2022 im BGB die Reduzierung der Gewährleistung auf ein Jahr erheblich erschwert worden. Ein Ausschluss der Gewährleistung war in diesem Verhältnis bereits davor schon nicht möglich.

Die Gewährleistungsverkürzung setzt bei B2C-Geschäften heutzutage gemäß § 476 Abs. 2 BGB voraus, dass "der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von…

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