Unterlassungserklärung ja oder nein: Was tun bei einer Abmahnung?

08.12.2025 08:01 Uhr
Sascha Leyendecker, Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte
© Foto: JuS Rechtsanwälte

Bei einem Verstoß gegen Regelungen, deren Einhaltung zukünftig eher unproblematisch sein wird, ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll. Im Falle von Verstößen gegen die sehr "detailverliebte" Pkw-EnVKV ist das anders zu bewerten.

Kurzfassung:
Kann man sicher davon ausgehen, niemals mehr einen Fehler im Rahmen der Kennzeichnungspflicht zu machen, ist die Abgabe der Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung das preiswerteste Mittel. Rechnet man allerdings damit, dass zukünftig immer wieder einmal etwas falsch laufen kann, dann ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung wahrscheinlich die schlechtere Option.

Zunächst eine kleine Korrektur zu meinem Aufsatz in der AUTOHAUS 18/2025. Dort hatte ich geschrieben, dass ein Pkw im Sinne der Pkw-EnVkV ein "Kraftfahrzeug der Klasse 1" nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/858 sei. Richtig ist, dass es sich um ein Kraftfahrzeug der Klasse "M1" handeln muss. Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen.

In diesem Beitrag setze ich mich nun mit der Frage auseinander, was eigentlich zu tun ist, wenn eine Abmahnung wegen unterlassener oder falscher Pflichtangaben auf den Tisch…

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