Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Käufer eines Fahrzeugs, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben hat, bei Rückgängigmachung des Vertrags nicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Dies gilt nach dem am 20. Februar 2008 verkündeten Urteil des Senats auch dann an, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Käufer eines Neufahrzeugs zwar den vollen Kaufpreis zu entrichten hat, der Verkäufer aber das Altfahrzeug des Käufers übernimmt und einen dafür noch laufenden Kredit ablöst. Klicken Sie hier zur ausführlichen Schilderung des Sachverhalts.
Aktuelles Urteil zum Thema Rücktritt vom Autokauf
Welche Ansprüche hat der Käufer beim Rücktritt, wenn der Händler das Altfahrzeug übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat.