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Rundfunkgebühren: Kein Händlerprivileg für Autohäuser

21.11.2014 15:00 Uhr
"Einfach für alle (Autoradios)" – so lässt sich die Rundfunkgebührenordnung laut Niedersächsischem OVG für Kfz-Betriebe zusammenfassen.

Nach Ansicht des Niedersächsischen OVG dürfen nur mit Unterhaltungselektronik befasste Gewerbetreibende Radios gebührenfrei vorhalten.

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Für ein Radio in einem Vorführwagen ist ein Autohändler gebührenpflichtig. Es handle sich bei Autohäusern nicht um Unternehmen, die typischerweise – ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen – darauf gerichtet sind, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen. Sie können sich deshalb nicht auf das sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) berufen. Das berichtet unser Partnerdienst asp Online unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG-Az.: 4 LC 277/12 vom 15.09.2014). (AH)

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