Für ein Radio in einem Vorführwagen ist ein Autohändler gebührenpflichtig. Es handle sich bei Autohäusern nicht um Unternehmen, die typischerweise – ausschließlich oder jedenfalls im Wesentlichen – darauf gerichtet sind, Autoradios zu verkaufen und zum Zwecke des Verkaufs die Geräte vorzuführen. Sie können sich deshalb nicht auf das sog. Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) berufen. Das berichtet unser Partnerdienst asp Online unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG-Az.: 4 LC 277/12 vom 15.09.2014). (AH)
Rundfunkgebühren: Kein Händlerprivileg für Autohäuser
Nach Ansicht des Niedersächsischen OVG dürfen nur mit Unterhaltungselektronik befasste Gewerbetreibende Radios gebührenfrei vorhalten.