Ergibt eine Sichtprüfung bei einem Gebrauchtwagen Anzeichen für eine unsachgemäß erfolgte Reparatur, so muss der Händler den Kunden ungefragt auf diese Mängel hinweisen. Das bekräftigte das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom September 2011 (Az. 8 U 42/10).
Der beklagte Gebrauchtwagenhändler hatte im Kaufvertrag des Fahrzeugs einen "reparierten Unfallschaden" vermerkt. Zuvor war das Fahrzeug als "sehr gepflegt", "lückenlos scheckheftgepflegt" und "TÜV/AU mängelfrei neu" beworben worden. Das Gericht war der Ansicht, ein Rücktritt von Kaufvertrag sei gerechtfertigt, da die Mängel bei einer äußeren Inspektion des Fahrzeugs durch den Kfz-Händler erkennbar waren.
Die Richter sahen den Tatbestand der Täuschung in zweifacher Hinsicht erfüllt. Zum einen sei der Ausdruck "reparierter Unfallschaden" nicht nur eine Beschreibung des Wagens, sondern lasse auch eine fachgerechte Reparatur erwarten. Diese war jedoch laut dem Sachverständigen nicht gegeben. Zum anderen hat es der Händler entweder unterlassen, eine Sichtprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen oder dem Kunden wurden die erkennbaren Mängel am Auto verschwiegen. In beiden Fällen sei die Rückzahlung des Kaufpreises statthaft. (Lorenz Reithmayr)