AK VIII: Wie viele und welche Drohnen verträgt der Luftraum?

02.02.2026 15:33 Uhr | Lesezeit: 5 min
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Bei der heiklen Themenstellung des AK VIII war ein sensibler Auftritt gefragt. Die jeweiligen Sichtweisen brachten (v.l.) Raimund Kamp, Dr. Judith Reuter, Dr. Oliver Heinrich und Corinna Bleienheuft ein. Die Leitung des AK oblag VGT-Vizepräsidentin Birgit Heß, die nicht auf der Rednerbühne Platz nahm, sondern mit ihm Plenum saß.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Welche Regeln braucht es, um den Interessen und Besonderheiten sowie der Sicherheit der bemannten und unbemannten Luftfahrt gerecht zu werden? Im Mittelpunkt der AK-Befassung stand u.a. die Frage, wie man – im öffentlichen Interesse stehende – Drohnen in bestehende Strukturen integrieren und gleichzeitig allen Meldepflichten genügen könne.

Der AK VIII beschäftigte sich mit der durchaus aktuellen Fragestellung, "wie viele und welche Drohnen der Luftraum eigentlich verträgt"?

Geleitet wurde der AK von VGT-Vizepräsidentin Birgit Heß, Staatssekretärin im Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein. Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen erörterten folgende Referenten: Raimund Kamp (Ministerialrat und Leiter des Referates LF 18 – Luftfahrtpersonal, Luftfahrttechnik, Flugbetrieb, Luftverkehrssicherheitm – beim BMDV Bundesministerium für Digitales und Verkehr in Bonn), Dr. Judith Reuter (Abteilungsleiterin Luftverkehr und Norddeutsche Zusammenarbeit, Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Wirtschaft und Innovation), Dr. Oliver Heinrich (Rechtsanwalt, BHO Legal, Köln, Leiter Legal Advisory Board UAV DACH e. V. / Verband der unbemannten Luftfahrt) und Corinna Bleienheuft (Rechtsanwältin, BFU Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Braunschweig).

Themenstellung für den Arbeitskreis

Unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich als "Drohnen" bezeichnet, haben sich in den letzten Jahren in vielen Anwendungsbereichen etabliert. Neben den in der Freizeit betriebenen Drohnen finden sie bereits vielfach Verwendung, so z.B. beim Sprüheinsatz im Weinbau und in der Landwirtschaft, beim Blutprobentransport vom Krankenhaus zum Labor, bei Vermessungsflügen oder bei der Überwachung der Effektivität von Feuerwehreinsätzen. In der Erprobungsphase befindet sich zudem ein weiterer Bereich – nämlich Flugtaxis, die anfänglich noch mit Piloten an Bord betrieben werden.

Die Europäische Union hat den Rahmen dazu durch Verordnungen geschaffen, welche die Anforderungen an die Herstellung und den Betrieb von Drohnen sowie zu sogenannten "U-Spaces", also zu geografischen Gebieten für Drohnen, regeln. Die große Herausforderung liegt nun für den nationalen Gesetzgeber darin, Vorgaben aufzustellen, die den Interessen und Besonderheiten der bemannten und unbemannten Luftfahrt in einem gemeinsam genutzten Luftraum angemessen gerecht werden und dabei den bestehenden hohen Stand der Sicherheit im Luftverkehr erhalten. Der Arbeitskreis VIII stellte dazu aus Sicht der Praxis verschiedene Blickwinkel und mögliche Regulierungsansätze vor.

Nach den zweitägigen Beratungen des AK VIII in der modernen Stadt-Immobilie "Kulturmarktplatz" (KUMA) am Museumsufer konnte man sich auf folgende Empfehlungen an den Gesetzgeber einigen:

Verabschiedete Resolution

1. Die zunehmende Zahl von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) erfordert verbindliche Strukturen für Planung, Überwachung und Kollisionsvermeidung. Ein eingerichteter Raum für koordinierte UAS-Verkehre (U-Space) gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 kann diese Strukturen schaffen, insbesondere in urbanen Räumen. Die europäischen Vorgaben zum U-Space sollten zügig in nationales Recht überführt werden.

2. Die Erhöhung der Sicherheit durch weitere technische Maßnahmen ist notwendig. Die verpflichtende elektronische Erkennbarkeit der UAS (Systeme wie z. B. FLARM, ADS-B, Remote ID) sollte durch den EU-Verordnungsgeber eingeführt werden. Auch "Geofencing" kann eine Maßnahme zur Erhöhung der Sicherheit sein. Die EU-Regeln zum Ausweichen von Luftfahrzeugen sollten zudem mit Blick auf die besonderen Eigenschaften von UAS präzisiert werden.

3. Der Verordnungsgeber sollte klarstellen, dass das Behördenprivileg des § 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) für sämtliche Behörden gilt (funktionaler Behördenbegriff). Hierbei ist die Pflicht einzuführen, die Sicherheitsziele der Verordnung (EU) 2018/1139 zu berücksichtigen. Die Regelungen des § 30 Luftverkehrsgesetz bleiben unberührt. Die Ausnahme von der Pflicht zur Fernidentifizierung nach § 21k Abs. 3 LuftVO sollte auf ein für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderliches Maß reduziert werden.

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