Der gegenständliche Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Die Entscheidung folgte am 26. Juni 2025 (AZ: III-5 ORs 41/25). Konkret ging es in dem Verfahren um einen Autofahrer, der sich mit der Polizei eine Verfolgungsjagd lieferte. Die Beamten nahmen die Verfolgung zwar auf, doch der Fahrer konnte ihnen entkommen, wurde aber dennoch ermittelt.
AG sah Tatbestand der Nötigung erfüllt
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) teilte unserer Redaktion den Fall sehr ausführlich mit. So zwang der Mann während der Verfolgungsfahrt "beim Abbiegen mit quietschenden Reifen und ohne Blinker einen auf die Kreuzung zufahrenden unbeteiligten Dritten zu einer abrupten Notbremsung". Das Amtsgericht verurteilte den flüchtenden Fahrer wegen Nötigung, da er den abrupten Halt des Zeugen zumindest in Kauf genommen hatte, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen.
OLG fehlte die "bewusste Einwirkung"
Das Amtsgericht wertete diese Konstellation in erster Instanz noch als vorsätzliche Nötigung. Das OLG Hamm dagegen sah die Voraussetzungen einer strafbaren Nötigung nicht als erfüllt an. Zwar könne ein bedrängendes oder aggressives Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich eine Nötigung darstellen. Voraussetzung sei jedoch stets, dass der Täter "bewusst auf den anderen Verkehrsteilnehmer einwirken wolle – etwa durch Drängeln, Ausbremsen oder Abdrängen".
Im vorliegenden Fall ließ sich dem Urteil des Amtsgerichts jedoch nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem Fahrverhalten den anderen Autofahrer gezielt habe beeinflussen wollen. Ziel seines Handelns sei vielmehr gewesen, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Dass es dabei zu einer gefährlichen Situation gekommen sei und der Zeuge abrupt habe bremsen müssen, stelle lediglich eine in Kauf genommene Begleitfolge der Fluchtfahrt dar. Daher fehle das für eine strafbare Nötigung erforderliche Ist ein zielgerichtete Einwirken auf den anderen Verkehrsteilnehmer.