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ZKF informiert: Wie kommt man an Kurzarbeitergeld?

16.03.2020 17:07 Uhr
ZKF informiert: Wie kommt man an Kurzarbeitergeld?
Wie Betriebe konkret Kurzarbeitergeld beantragen können, machte der ZKF heute in einer aktuellen Meldung an seine Mitglieder deutlich.
© Foto: ZKF e.V.

Betriebe können für die Arbeitnehmer in Deutschland in der Coronavirus-Krise öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld beantragen. Für seine Mitgliedsbetriebe informierte heute der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF), wie das in der Praxis funktioniert.

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Die Kurzarbeit ist ein Instrument, um konjunkturbedingte operative Belastungen abzufedern. Arbeitnehmer sollen damit vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Der Bundestag beschloss dazu am Freitag das erleichterte Kurzarbeitergeld.

Der ZKF wies heute Nachmittag darauf hin, dass es wichtig ist, Kurzarbeit von betrieblicher Seite her vorher bei der Arbeitsagentur anzuzeigen. Diese prüfe dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Kurzarbeit könne man auch über einen Vordruck anzeigen, den man beim ZKF direkt downloaden kann. Der unterzeichnete Vordruck müsse danach bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Infos im Detail zum Download

Kurzarbeitergeld könne indes auch online beantragt werden. Alle Informationen hierzu gibt es unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld. Aber auch die Hotline der Bundesanstalt für Arbeit unter der Telefonnummer: 0800 45555 20 sei jederzeit für Fragen erreichbar.

Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" sieht folgende Maßnahmen vor:

Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent. Weitere Informationen hierzu enthält auch ein spezielles Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit, das ebenfalls online verfügbar ist. (wkp)

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