Die Zulassung von Fahrzeugen wird in Deutschland nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) von den nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden ausgeführt, weshalb es zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen kann. Die obersten Landesbehörden können den Verwaltungsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen.
"Aktuell haben leider nur wenige Bundesländer von der in der jeweiligen Länderhoheit liegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einzelgenehmigungsverfahren in Bezug auf den WLTP-Nachweis in Form von Erlassen zu regeln – auch wenn einzelne Veröffentlichungen dieses vorgeben", beklagt aktuell der ZKF in einer aktuellen Verlautbarung.
Keine einheitliche Rechtsauslegung gegeben
Für die besonderen Anforderungen von vervollständigten Fahrzeugen fehle derzeit eine einheitliche Rechtsauslegung in der Frage des WLTP-Nachweises für vervollständigte Fahrzeuge, deren Basis nach WLTP homologiert wurden und die vom Fahrzeughersteller festgelegten Grenzen der maximalen Masse oder Stirnfläche überschreiten.Für diese Fahrzeuge könne mit den Berechnungstools der Hersteller kein CO2-Nachweis erstellt werden, weshalb eine Zulassung von den Behörden verweigert werden kann. Vor diesem Hintergrund seien zukünftig Probleme bei der Erstzulassung von Fahrzeugen in Verbindung mit dem dafür notwendigen Abgasnachweis zu befürchten.
Intensive Clearinggespräche
Zur Klärung der Vorgehensweise im Einzelgenehmigungsverfahren für WLTP geprüfte Fahrzeuge ab dem 1. September .2019 und einer Abstimmung zwischen Prüfgesellschaften und Länderbehörden hat der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) im Juni zu einer Gesprächsrunde mit dem BMVI, Vertretern der Länder-Verkehrsbehörden und den Leitern der Technischen Dienste eingeladen. Die intensive Diskussion "zeigte unterschiedliche Lesarten und Auslegungsmöglichkeiten der Richtlinien und Verordnungen, die nun idealer Weise kurzfristig vom Verordnungsgeber und den Ländern geklärt werden müssen, um das Einzelgenehmigungsverfahrens nach § 13 EGFGV auch ab 1.9.2019 für Ausbauhersteller rechtssicher zu gestalten".
Bundesweit einheitliche WLTP-Lösung angestrebt
Der ZKF hält es zur Wahrung der Rechtssicherheit für unbedingt notwendig, dass in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium und allen Bundesländern eine sachgerechte Lösung in dieser WLTP-Problematik erreicht werden muss. Eine in den Bundesländern einheitlich angewandte Verfahrensweise sei erforderlich, damit keine Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Bundesrepublik entsteht und ein "Zulassungstourismus" vermieden werde.
Um eine möglichst bundeseinheitliche Regelung zu finden, ist der ZKF - in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Metall - derzeit mit den Ministerien und den Prüfgesellschaften im Gespräch. Beide Verbände vertreten bundesweit über 800 Unternehmen des herstellenden Karosserie- und Fahrzeugbaus.
Zu einer weiteren Gesprächsrunde hat der ZKF die europäischen Transporter-Hersteller, Prüfgesellschaften und Verbände der Branche zum "2. Erfahrungsaustausch WLTP" nach Friedberg eingeladen, um über den aktuellen Stand der WLTP-Berechnungstools und die weitere Entwicklung zu beraten. Die große Beteiligung habe gezeigt, "wie wichtig und dringend die Thematik WLTP für die Branche ist und dass der ZKF mit dieser Veranstaltung eine Plattform für einen konstruktiven Austausch schaffen" konnte.
Übereinstimmend könne gesagt werden, dass "jeder Fahrzeughersteller zum Stichtag 1.9.2019 ein Online-Berechnungstool zur Bestimmung des CO2-Wertes nach Vervollständigung von Basisfahrzeugen zur Verfügung haben wird". Die Aufbauhersteller müssten jedoch davon ausgehen, dass zukünftig nicht mehr jeder Umbau oder jede Art von Aufbau die vorgegebenen Grenzwerte für Masse und Stirnfläche erfüllen kann. Diese Grenzwerte sind je nach Hersteller und Modell unterschiedlich, weshalb die Vorgaben rechtzeitig beachtet werden müssen.
Grundsätzliche Ausnahmen können die Fahrzeughersteller nicht machen, weil die Fahrzeuge zukünftig dem ISC-Monitoring unterliegen, das die Übereinstimmung der Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen überwacht. Werden die Schadstoffwerte im Falle einer RDE-Überprüfung überschritten, drohen den Fahrzeugherstellern empfindliche Strafzahlungen. Nach europäischer Gesetzgebung werden lediglich Fahrzeuge, die nach Erstzulassung verändert wurden, von diesem Monitoring ausgenommen.
Künftig Veränderungen erwartet
Derzeit ist die Bestimmung des CO2-Wertes mit Hilfe der Berechnungstools nur für vervollständigte Basisfahrzeuge mit Euro 6 Motoren erforderlich, die unter dem Prüfzyklus WLTP fallen. Die Emissionswerte von Motoren größerer Fahrzeuge, die der Schadstoffklasse Euro VI unterliegen, werden auf dem Motorenprüfstand ermittelt und können für vervollständigte Fahrzeuge übernommen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zukünftig für sämtliche Fahrzeuge nach Aufbaumontage ein CO2-Nachweis erbracht werden muss. Die EU arbeitet bereits an Vorschriften für die CO2 - Zertifizierung von Lkw und deren Aufbauten, Bussen und Anhängern.
Der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik sowie der Bundesverband Metall setzen sich nach eigenem Bekunden "auch weiterhin für praktikable Zulassungsbedingungen der Fahrzeuge ihrer Aufbauhersteller-Mitglieder im Rahmen der neuesten WLTP-Regelungen ein" und werden über neue Ergebnisse kurzfristig berichten. Veröffentlichungen, die bereits zum heutigen Stand eine bundeseinheitliche Vorgehensweise vorgeben, seien kritisch zu bewerten. (wkp)