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AUTOHAUS SteuerLuchs: Grundsteuerreform 2022

13.04.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Grundsteuerreform 2022
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Ab dem Jahr 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Daraus ergibt sich die Notwen­digkeit, dass für jedes der circa 36 Millionen in Deutschland belegenen Grundstücke eine Neubewertung erfolgen muss.

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Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke) Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz abzugeben.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird aktuell und auch künftig in drei Schritten berechnet:

  1. Grundsteuerwertverfahren: Feststellung des Grundsteuerwerts
  2. Steuermessbetragsverfahren: Grundsteuerwert x Steuermesszahl (gesetzlich bestimmter Promillesatz) = Steuermessbetrag
  3. Steuerfestsetzungsverfahren: Steuermessbetrag x Hebesatz (bestimmt von den Gemein­den).

Die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Festsetzung des Steuermessbetrages er­folgt durch die Finanzämter, die Festsetzung der Grundsteuer obliegt den Gemeinden.

Welche Modelle zur Ermittlung des Grundsteuerwerts gibt es?

Grundsätzlich wurde sich auf ein sogenanntes Bundesmodell geeinigt, es wurde den Län­dern aber eine Öffnungsklausel zugestanden, nach der diese eigene landesrechtliche Rege­lungen einführen können. Neun Bundesländer setzen das Bundesmodell um, nachfolgende Länder haben sich jedoch zu anderen Regelungen entschieden:

Bundesmodell mit Abweichungen bei den Steuermesszahlen

Folgende Bundesländer weichen sowohl bei der Bewertung des Grundvermögens als auch bei den Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab:

Flächenmodell unterschiedlich je Bundesland

  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachen

Bodenwertmodell

Wer ist verpflichtet eine Erklärung abzugeben?

  • Eigentümer eines Grundstücks;
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft;
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete);
  • bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes;

Maßgeblich sind hierfür die Verhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022.

Hinweis:

Um die Bewertung durchführen zu können, muss für jedes Grundstück eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" elektronisch per ELSTER beim Finanzamt eingereicht werden. Dies wird voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist derzeit der 31. Oktober 2022.


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