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AUTOHAUS SteuerLuchs: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

23.03.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Das sind die wichtigsten Eckpunkte:

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Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird um 6 Monate verlängert, somit gilt die Steuerfreiheit der Zuschüsse bis zum 30. Juni 2022.

Degressive Abschreibung

Die degressive Abschreibung war eigentlich für auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt. Anstelle der linearen Abschreibung konnte die degressive Abschreibung in Höhe von bis zu dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, maximal 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Besteht die Möglichkeit eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG wahrzunehmen, ist dies neben der degressiven Abschreibung möglich.

Die degressive Abschreibung kann jetzt auch für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet werden.

Erweitere Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende des Jahres 2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wieder die alten Betragsgrenzen in Höhe von einer Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro für zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen nach § 6b EStG.

Die steuerliche Frist für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. März 2020 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 endenden Wirtschaftsjahres.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die steuerliche Frist für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch im Jahr 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang, folgende Fristen sind geplant.

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31. August 2022 (grundsätzlich 28. Februar 2022, bisher verlängert auf 31. Mai 2022)
  • VZ 2021: bis 30. Juni 2023 (grundsätzlich 28. Februar 2023)
  • VZ 2022: bis 30. April 2024 (grundsätzlich 28. Februar 2024)
  • VZ 2023: bis 28. Februar 2025

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31. Oktober 2021 (grundsätzlich 31. Juli 2021)
  • VZ 2021: bis 30. September 2022 (grundsätzlich 31. Juli 2022)
  • VZ 2022: bis 31. August 2023 (grundsätzlich 31. Juli 2023)
  • VZ 2023: bis 31. Juli 2024

Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von fünf Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Hinweis:

Zudem wurde auch die Überbrückungshilfe IV sowie die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 verlängert.


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