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AUTOHAUS SteuerLuchs: Überbrückungshilfe III kann beantragt werden

17.02.2021 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Überbrückungshilfe III kann beantragt werden
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Am 10. Februar 2021 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die Beantragung der Überbrückungshilfe III nun möglich ist. Die Eckpunkte.

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Antragsberechtigung

Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro (und mindestens einem Beschäftigten), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die in einem Monat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Ver­gleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben, sind antragsbe­rechtigt.

Förderzeitraum

Förderzeitraum sind die Monate November 2020 bis Juni 2021, wobei eine Doppelförderung mit November- bzw. Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III ausgeschlossen ist.

Erweiterung der monatlichen Förderhöhe

Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat unter Be­rücksichtigung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. In einem späteren Release wird die maximale Förderung für verbundene Unternehmen für die gesamte Laufzeit des Programms auf 3.000.000 Euro pro Monat erhöht.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsat­zes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der för­derfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Förderfähige Kosten

Erstattung fortlaufender fixer Betriebskosten gemäß folgender Positivliste:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittel­barem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuer­lich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen.
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen.
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Hö­he von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupas­sen sind.
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagever­mögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
  8. Grundsteuern.
  9. Betriebliche Lizenzgebühren.
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben.
  11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechts-anwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III anfallen.
  12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 geför­dert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  13. Kosten für Auszubildende.
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter den-selben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Er­weiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
  15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entspre­chenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Antragstellung

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen. Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden. Hier geht's zu den FAQs!

Hinweis:

Bei Erstantragstellung werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlun­gen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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