AUTOHAUS SteuerLuchs: Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

03.06.2026 06:30 Uhr
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Der BFH stellt klar, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist. Die Gelangensbestätigung bleibt aber weiterhin ein zentraler und sehr empfehlenswerter Nachweis für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2025 (Az. V R 3/25) entschieden, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ist. Er hat damit eine wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen getroffen. Entscheidend ist demnach vielmehr, ob der Unternehmer bei der Lieferung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat und die Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht.

Fehlt eine Gelangensbestätigung, kann der Vertrauensschutz dennoch greifen, sofern andere geeignete Nachweise vorliegen und der Unternehmer gutgläubig gehandelt hat.

Zentraler und sehr empfehlenswerter Nachweis

Die Gelangensbestätigung bleibt weiterhin ein zentraler und sehr empfehlenswerter Nachweis für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Sie bietet nach wie vor die höchste Rechtssicherheit und sollte grundsätzlich eingeholt werden.

Die Nachweise sollten wie bisher erbracht werden, um den Sorgfaltsanforderungen zu genügen und sollten, soweit dies nicht mehr gemacht wird, um eine Verbringensversicherung ergänzt werden.

Wir empfehlen Ihnen die Gelangensbestätigung weiterhin konsequent einzuholen, Ihre Dokumentationsprozesse zu überprüfen und gegebenenfalls zu stärken, alternative Nachweise systematisch zu erfassen und aufzubewahren.

Hinweis: Das Urteil stärkt zwar den Vertrauensschutz und reduziert rein formale Risiken, nichtsdestotrotz bleibt eine sorgfältige und umfassende Dokumentation unerlässlich. Die Gelangensbestätigung sollte weiterhin als Standard angesehen werden. Der Vertrauensschutz besteht bei fehlender Gelangensbestätigung nur dann weiterhin, wenn sich aus dem Sachverhalt keine Auffälligkeiten ergeben haben und sonst alle formalen Belegnachweisvorlagen eingehalten wurden.


Kontakt

Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.



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