Wer den Kaufpreis für ein Auto aufgrund einer manipulierten E-Mail auf das Konto von Betrügern überweist, muss grundsätzlich trotzdem noch an den Verkäufer zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden.
Im verhandelten Fall hatte ein Mann Ende 2024 bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen für knapp 17.000 Euro gekauft. Seine Tochter bat den Händler per E-Mail um die Bankverbindung. Unbekannte griffen in die Kommunikation ein und änderten die IBAN im PDF-Anhang. Der Käufer überwies daraufhin den Kaufpreis auf das Konto der Betrüger, die das Geld anschließend ins Ausland transferierten. Das Autohaus übergab den Wagen, erhielt den Kaufpreis jedoch nicht.
Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Käufer in erster Instanz zur erneuten Zahlung. Die Überweisung an die Betrüger habe den Anspruch des Autohauses nicht erfüllt. Hinweise darauf, dass dessen Computersystem angegriffen worden sei oder der Händler den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen mitverursacht habe, hätten sich nicht ergeben. Das OLG bestätigte die Entscheidung. (Az.: 5 U 89/25)