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Beweislast beim Gebrauchtwagenkauf: Karlsruhe stärkt Verbraucherrechte

12.10.2016 16:12 Uhr
Autokauf
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagen-Kauf gestärkt.
© Foto: ProMotor

Alte Autos haben ihre Macken – kommen kurz nach dem Kauf welche hinzu, sollen sich Kunden nicht mehr damit herumschlagen müssen, was die genaue Ursache dafür ist.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Gebrauchtwagenkauf gestärkt. In dem Urteil von Mittwoch geht es um die Frage, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten auftritt (Az.: VIII ZR 103/15). Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.

Nach der neuen Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen – im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.

Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war – auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist. (dpa)

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KOMMENTARE


Huckleberry

12.10.2016 - 17:38 Uhr

Die Moral von der Geschicht: Im Zweifel zahlt der Händler immer und alles....


Ulf Maier

13.10.2016 - 09:25 Uhr

ohne Worte... !!!


Ricardo Gutierrez

13.10.2016 - 10:52 Uhr

Versteh ich nun überhaupt nicht, Ist doch nichts neues , oder ?Allerdings fragt man sich - auch als Profi - immer wieder, wie ein solcher Schaden bewiesen werden kann. Da sollte doch Beweis genug sein, dass der Wagen 5 Monate mit intaktem Getriebe gefahren wurde.


SG

13.10.2016 - 16:35 Uhr

Als Verbraucher freut man sich über so eine Rechtssprechung. Als Händler ist man hier natürlich ziemlich gea....t!Aber das ist in solchen Fällen immer ein Grundproblem - der Beweis wie und wann der Fehler aufgetreten ist. Das hier am Ende immer der Verbraucher zuerst geschützt wird, ist für mich logisch und war zu erwarten.Seit Jahren geht ja alles in Richtung Verbraucherschutz mit teils nicht mehr verständlichen Ausmaßen.


Sven

14.10.2016 - 10:48 Uhr

Ich verstehe die Rechtssprechung nicht so ganz, galt nicht schon seit Jahren beim Gebrauchsgüterkauf die 6 monatige Beweislastumkehr beim Verkauf an Privat?Bitte um Aufklärung.


Markus

07.11.2016 - 08:07 Uhr

Das ist Deutschland. Ich weiss das die Beweislastumkehr schon lange gilt. Aber ebenso auch das man als Händler Neuwagengarantie geben muss für ein Fahrzeug das bereits mehr als 150.000km gefahren hat und womöglich noch mit einem der schadenhäufigsten Getriebe ausgestattet ist. Wir schafffen das.........


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