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AUTOHAUS SteuerLuchs: Bayern – Rückzahlung Umsatzsteuersondervorauszahlung

25.03.2020 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Bayern – Rückzahlung Umsatzsteuersondervorauszahlung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Wie bayerische Betriebe einfach und schnell die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beantragen können, erklärt die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion.

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In Bayern können die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen ab sofort die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beantragen. Dazu hat Finanz- und Heimatminister Albert Füracker in einer Pressemitteilung vom 23. März 2020 erklärt:

"Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben, um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen."

Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf An­trag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Firmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres an­gerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELS­TER entsprechend des Vordrucks "USt 1H" (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert "0" in der Zeile 24.

Update vom 24. März 2020:

Auch weitere Bundesländer, unter anderem Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Hessen, bieten mittlerweile betroffenen Unternehmen die Möglichkeit der Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung an. Da sich die Ereignisse fast stündlich überschlagen, können wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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