Eine Verletzung beim Reinigen der Autofenster kann als Wegeunfall gelten. Für gute Sicht zu sorgen gilt als „Vorbereitungshandlung“ wie die ARAG Versicherung unter Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg mitteilt. Es handele sich also nicht um eine Zäsur, die den Unfallschutz ausschließt. Das Säubern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem "sich fortbewegen".
Würde die Reinigung der Fahrzeugscheiben vom Versicherungsschutz ausgenommen, bestünde die Gefahr, dass Versicherte aus Sorge vor einem möglichen Verlust des Versicherungsschutzes geneigt wären, auf solche sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu verzichten.
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