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Keine Tempo-Sonderregel: Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" gilt auch für E-Fahrzeuge

21.07.2025 06:22 Uhr | Lesezeit: 1 min
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E-Fahrzeuge haben gegenüber Verbrennern bei Tempolimits in Umweltzonen mit Zusatz "Luftreinhaltung" keine Sonderrechte, entschied das OLG Hamm.
© Foto: Fotolia_2467743_XL©Stefan_Germer_Fotolia.com

ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach auch Fahrer, die mit einem Elektroauto unterwegs sind, Tempolimits mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" nicht ignorieren dürfen und sich in gleicher Weise wie Verbrennerfahrzeuge an die vorgegebene Geschwindigkeit halten müssen.

Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: III-3 ORbs 57/25) betont, dass eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, selbst wenn das Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" angebracht ist. Die Rechtslage sei dabei so eindeutig, dass keine Gründe dafür bestünden, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das Zusatzzeichen "Luftreinhaltung" findet in Nordrhein-Westfalen seine Rechtsgrundlage in einem Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Es wird nach diesem Erlass nur dann angeordnet, wenn der wissenschaftliche Nachweis erbracht ist, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung, auf die sich das Zusatzzeichen bezieht, der Luftreinhaltung dient. Vor dem OLG Hamm (Az. III-3 ORbs 57/25) war mit dem gegenständlichen Fall bereits das Amtsgericht Dortmund (Az. 725 OWi 342/24) befasst. 

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