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Vereinfachte Schadenregulierung: A81-Unfall bei Heilbronn als Massenunfall anerkannt

06.11.2023 05:08 Uhr | Lesezeit: 2 min
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Bei Crashs mit mindestens 40 beteiligten Fahrzeugen und ohne eindeutig identifizierbaren Unfallverursacher greift die vereinfachte Schadenregulierung gemäß "Massenunfall".
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Am 27. Oktober 2023 kam es auf der Autobahn A81 bei Heilbronn zu einer Massenkarambolage. Für die Schadenregulierung bieten die Kfz-Versicherer im GDV den Unfallbeteiligten jetzt ein vereinfachtes Verfahren an.

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Der Zusammenstoß von vermutlich 80 Fahrzeugen am 27. Oktober 2023 auf der A81 bei Heilbronn (Untergruppenbach) ist von den Kfz-Versicherern als sogenannter Massenunfall eingestuft worden. Damit greift das für solche Fälle vereinfachte Verfahren zur Schadenregulierung, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) vergangene Woche in Berlin mitteilte. 

Regulierung über eigenen KH-Versicherer

Fahrer und Insassen beteiligter Fahrzeuge können sich somit direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden, um Personen- oder Sachschäden ersetzt zu bekommen.

Ziel des Verfahrens zur Schadenregulierung bei Massenunfällen ist es, den Beteiligten einer Massenkarambolage rasch und unkompliziert Hilfe zukommen zu lassen. Da die Situation oft unübersichtlich ist und der Unfallhergang nicht eindeutig rekonstruiert werden kann, greifen andere Regeln als bei einem normalen Unfall

Schadenersatz auch ohne Kaskoschutz

So erhalten beispielsweise auch Versicherte ohne eine Kaskoversicherung die Schäden am eigenen Auto ersetzt. Bei einem normalen Unfall ohne nachweisbaren Verursacher wären diese dagegen ausschließlich über die Kaskoversicherung abgedeckt. 

Weiterer Vorteil des vereinfachten Regulierungsverfahrens: Alle Schäden am Auto werden grundsätzlich zu 100 Prozent von den Kfz-Haftpflichtversicherern übernommen.

Bedingungswerk für einen Massenschaden

Die Einstufung als Massenunfall ist an drei Bedingungen geknüpft, die im aktuellen Fall von der im GDV zuständigen Kommission alle als erfüllt angesehen wurden:
1. Es darf keinen identifizierbaren Unfallverursacher geben.
2. Es müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt sein. Ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, etwa wegen der Witterungsverhältnisse, genügen im Ausnahmefall auch 20 Fahrzeuge.
3. Es besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei dem Unfallgeschehen.  (efvk/wkp)

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