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AUTOHAUS SteuerLuchs: Neubewertung von Immobilien im Jahr 2023

14.12.2022 10:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Neubewertung von Immobilien im Jahr 2023
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Anfang November haben wir Sie über den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 infor­miert, das unter anderem vorsieht, dass bezüglich der Bewertung des Grundvermögens eini­ges geändert werden soll. Einen Monat später wurde es nun verabschiedet.

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Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es bringt erhebliche Änderungen beim Bewertungsgesetz mit sich. Danach wird unter ande­rem die Alterswertminderung durch einen Al­terswertfaktor ersetzt und es wird eingefügt, dass sich die Bewertung stärker an der Immobilienwerter­mittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 orientieren soll. Dies führt im Ergebnis aber zu einer Annäherung der steuerli­chen Bewertung an den Ver­kehrswert. Und das hat enorme Auswirkungen auf die Übergabe von Immobilien an die nächste Generation. Gerade die Anpassung der Anlagen im Bewer­tungsgesetz (Anlagen 23 und 25) führt teilwei­se zu einer ganz erheblichen Erhöhung der steuerlichen Werte. Die Er­höhung, die aus dieser Anpassung resultieren würde, kann noch nicht exakt abgeschätzt werden. Sie könnte sich nach ersten Testberechnungen allerdings durchaus im Bereich bis zu 50 Prozent Werterhöhung bewegen.

Nun hat Bayern angekündigt, dass es wegen der Bewertungsänderungen im Jahressteuer­gesetz 2022 den Vermittlungsausschuss anrufen möchte. Die restlichen 15 Bundesländer stimmten in einem internen Abstimmungsprotokoll jedoch gegen den Antrag Bayerns. Die Abstimmung über das Jahressteuergesetz 2022 steht im Bundesrat für den 16. Dezember 2022 an.

Bayern hatte sich in seinem Antrag für eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer sowie eine Erhöhung von Freibeträgen innerhalb der engeren Familie bei selbst genutztem Wohneigen­tum ausgesprochen.

Bayern prüft zudem eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die geplante Er­höhung der Erbschaft-/Schenkungsteuer.

Hinweis:

Die Einnahme aus der Erbschaft-/Schenkungsteuer stehen den Bundesländern zu, daher ist es schon erschreckend, dass kein weiteres Bundesland sich für eine Erhöhung der steuerli­chen Freibeträge ausspricht. Seit über zehn Jahren explodieren die Immobilienpreise in Bal­lungszentren, die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen wurden aber seit 13 Jahren nicht mehr angepasst. Mittlerweile ergibt sich die abstruse Situation, dass Immobilien, die an die nächste Generation vererbt werden, verkauft werden müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Dies zeigen auch die gestiegenen Einnahmen Bayerns aus der Erb­schaftsteuer, 2009 lagen die Einnahmen bei weniger als einer Milliarde Euro, 2021 lag der Wert schon bei 2,5 Milliarden Euro. Der Sprung beruht laut des bayerischen Finanzministeri­ums vor allem auf den immer höheren Immobilienpreisen. Und ab dem 1. Januar 2023 steigen die steuerlichen Immobilienwerte auf Grund der neuen Bewertungen nochmal.

Wenn man sich gleichzeitig vorstellt, dass Betriebsvermögen in Millionenbeträgen steuerfrei an die nächste Generation weitergegeben werden kann, andererseits das elterliche Haus verkauft werden muss, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen, liegt einiges im Argen.

Sollte in der Politik nicht endlich ein Umdenken stattfinden, wird mit diesem Vorgehen genau nur noch eins erreicht: Immobilien werden in den Ballungszentren nur noch von Investoren aufgekauft werden.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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