Das Bundesministerium der Finanzen hat am 8.Oktober 2024 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht.
Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs können im Sinne der Technologieoffenheit auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge dabei unterstützen, den Fahrzeugbestand durch die Verwendung von dekarbonisiertem Kraftstoff zukunftsfähig zu erhalten und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr beitragen. Ziel des Gesetzes ist daher, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen steuerlich zu fördern.
Die Fördermaßnahmen sollen aber erst im Jahr 2030 beginnen!
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2039 für die Dauer von zehn Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2042.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Die besonderen Vorschriften für die Bewertung der Entnahme bei der privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen oder bei der Überlassung von Elektrodienstfahrzeugen an Arbeitnehmer, sollen um Regelungen zu E-Fuels-only-Fahrzeuge ergänzt werden.
Der Regelungsgehalt soll auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge übertragen werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2039 angeschafft werden
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Mit der Änderung des Gewerbesteuergesetzes wird die bestehende Begünstigung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge auf E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge ausgeweitet, für die die Regelung letztmalig für den Erhebungszeitraum 2039 anzuwenden sein soll.