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Insolvenzordnung: Geänderter Überschuldungsbegriff weiter gültig

01.10.2009 11:17 Uhr
Modifizierter Überschuldungsbegriff: Bei positiver Fortbestehensprognose muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.

In Folge der Wirtschaftskrise war der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung gelockert worden. Die Änderung soll nach Angaben von Wirtschaftsprüfern noch bis 31. Dezember 2013 Bestand haben.

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Die wirtschaftliche Entwicklung im Autohandelsbereich lässt ein schwieriges Wirtschaftsjahr 2010 erwarten. Immer häufiger werde von Bankenseite die Frage nach der Insolvenzantragspflicht bei einer bilanziellen Überschuldung gestellt, betont Horst Neubacher von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner. Trotz rechnerischer Überschuldung einer Gesellschaft müsse derzeit aber kein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Gesellschaft eine positive Fortbestehensprognose abgegeben werden kann. In Folge der Wirtschaftskrise wurde mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung im Sinne einer Lockerung abgeändert. Die Geltung des geänderten Überschuldungsbegriffes war ursprünglich zeitlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beschränkt. Neubacher macht darauf aufmerksam, dass sie nun um drei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden soll. (AH)

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