"Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs" lautete das offizielle Thema des AK II, der von Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen, geleitet wurde.
Referenten waren Lena Bujung (Polizeihauptkommissarin, Dozentin für Verkehrsrecht/Verkehrslehre, Abteilung 1, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, Hahn-Flughafen), Prof. Dr. Frank Mußhoff (Leiter Forensisch Toxikologisches Centrum, München), RA Christian Funk (Fachanwalt für Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht, Regionalbeauftragter der AG Verkehrsrecht des DAV, Saarbrücken).
Themenstellung für den Arbeitskreis
Im Interesse des Ziels der "Vision Zero" sah der AK als Kardinalthema, dass das Führen aller Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt:Verabschiedete Resolution
1. Es soll ein Bußgeldtatbestand eingeführt werden, mit welchem das Führen eines Fahrrades / Pedelecs unter dem Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird.
2. Im Lichte der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse soll der Alkoholgrenzwert in diesem neuen Bußgeldtatbestand bei 1,1 Promille Blutalkohol bzw. 0,55 mg/l Atemalkohol liegen.
3. Der Arbeitskreis empfiehlt für den neuen Bußgeldtatbestand beim Erstverstoß eine mit einem Punkt bewehrte Regelgeldbuße in Höhe von 250 Euro.
4. Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass die wiederholte Verwirklichung des neuen Bußgeldtatbestandes entsprechend dem geltenden Recht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach sich zieht. Der Arbeitskreis empfiehlt, hiervon keine Ausnahmeregelung einzuführen.
5. Die Verkehrssicherheitsforschung wird gebeten, sich verstärkt der Frage zuzuwenden, ob bei Pedelecs, insbesondere bei schweren Pedelecs (z.B. Lastenfahrräder), strengere Alkoholgrenzwerte geboten sind.
6. Alle Träger der Verkehrssicherheitsarbeit werden aufgefordert, verstärkt und dauerhaft über die Wirkungen von Alkohol im Straßenverkehr und über die entsprechenden Rechtsfolgen aufzuklären.
7. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, entsprechende Mittel für Forschung und Prävention zur Verfügung zu stellen.
8. Die strengeren Alkoholgrenzwerte für E-Scooter bedürfen derzeit keiner Abänderung