AK II: Alkoholisierten Radfahrern drohen empfindliche Strafen

02.02.2026 15:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
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Das Fahren mit einem Fahrrad oder Pedelec unter Alkoholeinfluss soll künftig als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Ab einem Alkoholgrenzwert von 1,1 Promille Blutalkohol bzw. 0,55 mg/l Atemalkohol würde es dann zusätzlich einen Punkt in Flensburg und 250 Euro Bußgeld geben.
© Foto: ADAC © iStock.com/microgen

Verwandelt der Gesetzgeber die Resolution des VGT-AK II in geltendes Recht, kommen schwere Zeiten auf Radfahrer zu. Das Auto nach Alkoholkonsum stehen lassen und aufs Rad umsteigen, will dann gut überlegt sein: Bereits beim Erstverstoß mit dem auf 1,1 Promille gesenkten Blutalkoholwert drohen 250 Euro Bußgeld und ein Punkt, bei wiederholter Auffälligkeit gehts zur MPU.

"Alkoholisiert auf Fahrrädern und Pedelecs" lautete das offizielle Thema des AK II, der von Dr. Matthias Quarch, Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen, geleitet wurde.

Referenten waren Lena Bujung (Polizeihauptkommissarin, Dozentin für Verkehrsrecht/Verkehrslehre, Abteilung 1, Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz, Hahn-Flughafen), Prof. Dr. Frank Mußhoff (Leiter Forensisch Toxikologisches Centrum, München), RA Christian Funk (Fachanwalt für Verkehrs-, Straf- und Versicherungsrecht, Regionalbeauftragter der AG Verkehrsrecht des DAV, Saarbrücken). 

Themenstellung für den Arbeitskreis

Im Interesse des Ziels der "Vision Zero" sah der AK als Kardinalthema, dass das Führen aller Fahrzeuge im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss Gefahren für die Verkehrssicherheit birgt:
"Die gestiegenen Unfallzahlen und Mitteilungen aus Kliniken bei deutlicher Zunahme des Radverkehrs geben Anlass, sich nach dem 53. Verkehrsgerichtstag im Jahr 2015 erneut an den Gesetzgeber zu wenden."
Die bisherige rechtliche Ausgangslage: Ist ein Rad- oder Pedelecfahrer alkoholisiert, ohne dass dies zu Ausfallerscheinungen führt, macht er sich erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Im Übrigen ist für den Rad- und Pedelecfahrer unter Alkoholeinfluss die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bußgeldbewehrt.
Demgegenüber ist bislang für Führer eines Kraftfahrzeugs, deren Alkoholkonzentration unterhalb einer Grenze von 1,1-Promille liegt, in § 24a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Bußgeldregelung für den Fall vorgesehen, dass sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut haben.
Dieser Bußgeldregelung, einschließlich des nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG vorgesehenen Fahrverbots, unterliegen auch Fahrer von E-Scootern. Denn E-Scooter sind Kraftfahrzeuge.
Vor diesem und dem Hintergrund der inzwischen beliebten und vielfach genutzten Pedelecs war ferner zu erörtern, ob der Verzicht auf eine Bußgeldregelung für Radfahrer und Pedelec-Fahrer noch sachgerecht ist oder ob überzeugende Gründe für eine Änderung der Rechtslage sprechen.
Außerdem galt es zu diskutieren: Ab welchem Atem- oder Blutalkoholwert birgt das Fahren eines E-Scooters, Pedelecs und Fahrrads erhebliche Gefahren und für wen? Ist eine unterschiedliche Behandlung bei der Sanktionierung im Hinblick auf das jeweilige Gefährdungspotential sachlich gerechtfertigt?

Verabschiedete Resolution

Nach zweitägiger Behandlung mit all diesen Fragen, welche immerhin auch einen Mobilitätswandel seit der letzten Themenbefassung auf dem 563. VGT beinhalteten, kam es zu folgender Resolution an den Gesetzgeber:

1. Es soll ein Bußgeldtatbestand eingeführt werden, mit welchem das Führen eines Fahrrades / Pedelecs unter dem Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird.

2. Im Lichte der vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse soll der Alkoholgrenzwert in diesem neuen Bußgeldtatbestand bei 1,1 Promille Blutalkohol bzw. 0,55 mg/l Atemalkohol liegen.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt für den neuen Bußgeldtatbestand beim Erstverstoß eine mit einem Punkt bewehrte Regelgeldbuße in Höhe von 250 Euro.

4. Der Arbeitskreis weist darauf hin, dass die wiederholte Verwirklichung des neuen Bußgeldtatbestandes entsprechend dem geltenden Recht die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) nach sich zieht. Der Arbeitskreis empfiehlt, hiervon keine Ausnahmeregelung einzuführen.

5. Die Verkehrssicherheitsforschung wird gebeten, sich verstärkt der Frage zuzuwenden, ob bei Pedelecs, insbesondere bei schweren Pedelecs (z.B. Lastenfahrräder), strengere Alkoholgrenzwerte geboten sind.

6. Alle Träger der Verkehrssicherheitsarbeit werden aufgefordert, verstärkt und dauerhaft über die Wirkungen von Alkohol im Straßenverkehr und über die entsprechenden Rechtsfolgen aufzuklären.

7. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, entsprechende Mittel für Forschung und Prävention zur Verfügung zu stellen.

8. Die strengeren Alkoholgrenzwerte für E-Scooter bedürfen derzeit keiner Abänderung

HASHTAG


#64. Deutscher Verkehrsgerichtstag

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