Den VGT-AK IV leitete Dr. Hans-Joseph Scholten, Rechtsanwalt, Vors. Richter OLG Düsseldorf a. D. Die Thematik von unterschiedlichen Aspekten her beleuchteten des Weiteren Prof. Dr. Dirk Looschelders (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Universität Düsseldorf), Marc Mühlan (Fachanwalt für Verkehrsrecht, Berlin) und Corinna Bittermann (HUK-Coburg, Abteilung Schaden H/U/S zentral, Coburg).
Themenstellung für den Arbeitskreis
Der Arbeitskreis beschäftigte sich mit dem Schadensersatz, der einem Geschädigten für den unfallbedingten Ausfall während der Reparatur seines Fahrzeugs oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zusteht.
Dabei stellte sich zum einen die Frage, ob die von der Rechtsprechung insoweit anerkannten Schadenspositionen des Ersatzes von Mietwagenkosten, einer pauschalen Nutzungsausfallentschädigung oder der Kosten eines vorübergehend angeschafften Interimsfahrzeugs in Anbetracht der veränderten Mobilitätsvorstellungen noch als zeitgemäß zu beurteilen sind.
Zum anderen sollte vor dem Hintergrund neuerer Fahrzeuggattungen (z. B. Pedelec, E-Scooter) geklärt werden, für welche Fahrzeugarten neben den klassischen Kraftfahrzeugen derartige Ansprüche anzuerkennen und inwieweit die Grundsätze bei privater oder gewerblicher Nutzung anzuwenden sind.
Schließlich war noch zu diskutieren, ob die aufgrund der zunehmenden Probleme bei der Ersatzteilversorgung häufig längeren Ausfallzeiten und der damit einhergehende Schadensersatz noch in einem akzeptablen Verhältnis zu den Reparaturkosten stehen.
Verabschiedete Resolution
1. Der Arbeitskreis kam nach zweitägiger Beratung zu der Auffassung, dass sich das in der Rechtsprechung entwickelte bisherige System des Schadensersatzes bei Ausfall eines Kraftfahrzeuges (Ersatz der Mietwagenkosten oder pauschale Nutzungsausfallentschädigung) in der Praxis grundsätzlich bewährt hat.
2. Allein die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs ist in der Regulierungspraxis nahezu obsolet und erscheint wegen der damit zusammenhängenden Probleme als nicht (mehr) zeitgemäß.
3. Die bisherige Bemessung der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung nach Fahrzeugklassen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Fahrzeugwertes erscheint gegenüber einer bloßen Entschädigung des Mobilitätsverlustes an sich vorzugswürdig.
4. Der Arbeitskreis befürwortet die Anerkennung einer pauschalen Nutzungsausfall-Entschädigung auch bei sonstigen Fahrzeugen, wie z. B. Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Der Arbeitskreis stellt fest, dass es zunehmend zu längeren Ausfallzeiten bei beschädigten Kraftfahrzeugen kommt. Insbesondere aufgrund längerer Lieferzeiten bei Ersatzteilen sowie aufgrund von Personalengpässen erhöht sich häufig die Dauer der Reparatur. Dies führt regelmäßig zu Problemen bei der Regulierung des Ausfallschadens.
6. Bei drohenden längeren Ausfallzeiten ist aus Sicht des Arbeitskreises eine intensivere Kommunikation zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers wünschenswert. Auch die Einbeziehung der Werkstätten und Sachverständigen erscheint angezeigt, um ggf. frühzeitig die Lieferbarkeit von Ersatzteilen und Werkstattkapazitäten zu ermitteln und zu berücksichtigen.
7. Alle Möglichkeiten, längere Ausfallzeiten durch Zwischenlösungen zu überbrücken, sollten künftig von den Beteiligten stärker in Betracht gezogen werden. Insbesondere die Möglichkeit einer Notreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit und neuere Angebote wie Auto-Abo, Carsharing sind hierbei beispielhaft zu nennen.
8. Insbesondere sollten auf beiden Seiten unnötige Verlängerungen der Ausfallzeit vermieden werden, z. B. im Falle verspäteter Sachverständigenbeauftragung durch den Geschädigten oder fehlender Erreichbarkeit oder fehlender zeitnaher Reaktion auf Seiten des Versicherers.
9. Die Bemessung des Ausfallschadens bleibt im Ergebnis stets von einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Umstände und Erkenntnismöglichkeiten abhängig.