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AUTOHAUS SteuerLuchs: BMF – Maßnahmen auf Grund gestiegener Energiekosten

12.10.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: BMF – Maßnahmen auf Grund gestiegener Energiekosten
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

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Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat am 5. Oktober 2022 ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter auf Grund der gestiegenen Energiekosten und der daraus resultieren­den Belastungen für die Steuerpflichtigen, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Nach dem BMF-Schreiben ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserhebli­chen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme wie z.B. Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung oder Vollstreckungsaufschub vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vo­rauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 seien im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich, hieß es.

Weiterhin kann laut BMF-Schreiben auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fäl­len kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeits­maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.


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