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AUTOHAUS SteuerLuchs: Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen

08.11.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Nachhaltigkeitsberichterstattung im Unternehmen
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wächst. Sie dient dem Ziel, Nachhaltigkeit voranzutreiben und Klimawandel zu reduzieren. Die Anforderungen an Unternehmen ändern sich daher ab dem Geschäftsjahr 2024 tiefgreifend. Ein Überblick

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Diese Änderungen resultieren aus der jüngsten EU-Richtlinie zur Berichterstattung über Unternehmensnachhaltigkeit, bekannt als Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den diesbezüglich neu eingeführten European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Mit der Erweiterung der Berichtspflichten steigt die Anzahl der in Deutschland meldepflichtigen Unternehmen schätzungsweise von 500 auf 15.000 Unternehmen. Dieser Schritt zielt darauf ab, die Transparenz von Unternehmen hinsichtlich nachhaltiger Aspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene einzuführen.

Wer muss berichten?

Von dieser Verpflichtung betroffen sind folgende Unternehmen: Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften (mit ausschließlich beschränkt haftenden Gesellschafter), die

  • bilanzrechtlich große Unternehmen (groß ist, wer mindestens zwei von drei Kriterien erfüllt: Bilanzsumme >20 Millionen Euro; Nettoumsatzerlöse >40 Millionen Euro; Mitarbeiter >250),
  • oder kapitalmarktorientierte KMU
  • oder Drittstaatenunternehmen mit 150 MillionenEuro Umsatz in der EU, sind.

Wann ist zu berichten?

Die Vorschriften der CSRD für die Berichterstattung werden in einem gestaffelten Zeitrahmen eingeführt, beginnend ab dem 1. Januar 2024. Dies erfolgt schrittweise und betrifft verschiedene Kategorien von Unternehmen:

  • Ab dem 1. Januar 2024 gelten sie für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter*innen.
  • Ab dem 1. Januar 2025 werden alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen in den Geltungsbereich einbezogen.
  • Ab dem 1. Januar 2026 müssen auch kapitalmarktorientierte KMU die Vorschriften befolgen (Aufschiebung bis 2028 möglich).

Das bedeutet, Unternehmen, die bereits zuvor nach der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte verpflichtet waren, müssen die CSRD bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden. Große Unternehmen, die erstmals dieser Verpflichtung unterliegen, werden dies ab dem Geschäftsjahr 2025 tun.

Was sind die zentralen Neuerungen der CSRD?

  • Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht nach EU-Standards
  • Neues Verständnis von Wesentlichkeit ("Doppelte Wesentlichkeit")

Ein Nachhaltigkeitsthema ist wesentlich,

  • wenn erhebliche tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen/Umwelt, oder
  • wenn kurz-, mittel- oder langfristig erhebliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen bestehen.
  • Implementierung im Lagebericht
  • Verpflichtende Prüfung durch externe Prüfer
  • Einheitliches elektronisches Berichtsformat

Wichtige Tipps zur Vorbereitung

Zur sicheren und rechtzeitigen Umsetzung der neuen Berichtspflicht sollten bereits heute Unternehmensprozesse implementiert werden:

1) Analyse der ökologischen und sozialen Auswirkungen, die durch die Geschäftspraktiken entstehen. Dies umfasst folgende Punkte:

  • Überlegung, welche internen und externen Interessengruppen durch den Bericht erreicht werden sollen und welches Ziel mit dieser Kommunikation verfolgt wird.
  • Ermittlung, welche Nachhaltigkeitsmaßnahmen bereits umgesetzt werden und an welchen Stellen im Unternehmen noch Handlungsbedarf besteht.
  • Evaluierung der Einwirkung von externen Erwartungen und Rahmenbedingungen, auf das Unternehmen sowie Bewertung dieser Faktoren bezogen auf den geschäftlichen Erfolg.

2) Information, welche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind (ESG). Die Berichtspflicht hinsichtlich einzelner Standards kann dabei sowohl von der Wesentlichkeit als auch von der Unternehmensgröße abhängen. Eine Übersicht aller Standards findet sich auf der Seite der EU-Kommission.

3) Etablierung klarer Prozesse für die Datenerhebung und Berichterstattung. Hierzu ist die Implementierung von Reporting- und Datenerhebungsprozessen sowie Festlegung abteilungsübergreifender Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele erforderlich. Neben dem Zusammenstellen von Daten und Informationen ist zur Einhaltung der CSRD erforderlich, insbes. auch Informationen von Lieferanten und weiteren Unternehmenspartnern zu evaluieren.

Die Anforderungen der CSRD sind zwar umfangreich, dennoch kann die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als Chance genutzt werden, um das Geschäftsmodell zukunftsfähiger und noch gewinnbringender auszurichten.

Hinweis:

Im Webinar AUTOHAUS Recht & Steuern-Talk powered by RAW-Partner wird Barbara Muggenthaler, Partnerin, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin bei RAW-Partner am 23. November 2023 zwischen 13 und 14 Uhr die Thematik der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu den wichtigsten Punkten erläutern. Insbesondere auf folgende Fragen wird dabei eingegangen werden:

  • - Was bedeutet Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)?
  • - Welche Unternehmen sind von der CSRD betroffen?
  • - Wann wird ein Nachhaltigkeitsbericht gemäß der CSRD zur Pflicht?
  • - Welche branchenspezifischen Regelungen gilt es bereits jetzt zu kennen?
  • - Wie wird der Nachhaltigkeitsbericht vorbereitet, erstellt und veröffentlicht?
  • - Was müssen Sie in Ihrem Unternehmen machen?

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Mit der durch die EU vorgeschriebenen ESG-Berichterstattung wird das Thema Nachhaltigkeit zur Pflicht – auch für Autohäuser. Auf AUTOHAUS next erfahren Sie, was sich hinter der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung genau verbirgt, was sie für Autohäuser konkret bedeutet und wie sie umgesetzt werden kann.

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Brauchen Sie einen Steuer-Tipp? Dann schauen Sie auf unserer Homepage https://raw-partner.de/ vorbei. Bei Fragen oder An­regungen stehen Ihnen Barbara Muggenthaler (muggenthaler@raw-partner.de) und Maximilian Appelt (appelt@raw-partner.de) zur Verfügung.


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