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Entwurf der Vertikal-GVO liegt vor: Agentursystem nur unter bestimmten Bedingungen

12.07.2021 11:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
EU-Kommission
© Foto: picture alliance / Daniel Kalker / dpa

Die EU-Kommission hat am 9. Juli 2021 ihren Vorschlag für die neue Vertikal-GVO sowie die dazugehörigen Leitlinien vorgestellt. Darin enthalten sind klare Regeln, unter welchen Bedingungen ein Agenturvertrieb nicht in die engen Grenzen des Kartellrechts fällt.

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Die Ausführungen der EU-Kommission, unter welchen Voraussetzungen die Hersteller zukünftig mit ihren Vertriebspartner Agenturverhältnisse eingehen können, die von sämtlichen Beschränkungen des Kartellrechts befreit sind, wurden mit Spannung erwartet. Am vergangenen Freitag hat die Behörde nun ihren Vorschlag für die neue Vertikal-GVO sowie die dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht.

Ohne kaufmännischen Risiken

Die von der Kommission eingeschlagene Marschrichtung in Sachen „echter“ Agentur ist dabei sehr klar: Die Befreiung von den engen Grenzen des Kartellrechts kommt nur dann in Betracht, wenn der Agent keine oder nur vernachlässigbare finanzielle oder kaufmännische Risiken im Hinblick auf die Vermittlungstätigkeit trägt.

Nur wenn ein Hersteller seine Agenten voll und ganz in seine Organisation integriert und bei diesen keine Kosten verbleiben, die mit dem Absatz seiner Produkte verbunden sind, kann er die unternehmerischen Freiheiten der Agenten einschränken. Ist er hierzu nicht bereit oder auch nicht in der Lage, alle mit dem Vertrieb der Vertragswaren einhergehenden Kosten zu tragen, bleibt es bei den engen Anforderungen des Kartellrechts, auch wenn der Vertrag der zivilrechtlichen Form nach ein Agenturvertrag ist.

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Klares Zeichen für mehr Wettbewerb

"Mit diesen Vorgaben setzt die Kommission ein klares Zeichen für mehr Wettbewerb. Daher ist es aus meiner Sicht mehr als fraglich, ob sich vor diesem Hintergrund die 'echte' Agentur im Autovertrieb durchsetzen wird. Denn dies wäre für die allermeisten Hersteller ein sehr kapitalintensiver Schritt, steuern doch aktuell die Händler noch erheblich eigene Mittel im Absatzkanal bei, die dann vollständig von den Herstellern getragen werden müssten", so Vertriebsrechtsexperte Uwe Brossette von der Kölner Kanzlei Osborne Clarke in seiner Bewertung des Entwurfs.

Mit der Veröffentlichung des GVO-Entwurfs am 9. Juli hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, in der alle Interessenträger aufgefordert sind, bis zum 17. September Stellung zu nehmen. Die neuen Vorschriften sollen am 1. Juni 2022 in Kraft treten. Dann läuft die bisher geltende Verordnung aus.

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