AK I: Vollstreckung von Sanktionen nach EU-Verkehrsverstößen

02.02.2026 15:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
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Egal, ob mit Unfallfolge oder nicht: Ausländische Verkehrsbußgelder sollen künftig in jedem Fall vollstreckt werden, spätestens ab 2029 aber nicht mehr durch private Inkassodienstleister.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Die Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in der EU wird beibehalten und die Verfolgungsverjährung soll erst deutlich später eintreten. Zur Vollstreckung ausländischer Verkehrsbußgelder will der AK I zudem den Tätigkeitsumfang privater Inkassodienstleister ausländischer Bußgelder beschränken.

Der AK I wurde geleitet von Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Friedrich‐Schiller‐Universität in Jena. 

Zu den unterschiedlichen Aspekten referierten Dr. Christian Johnson (Abteilungspräsident, Leiter der Abteilung III - Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Bundesamt für Justiz, Bonn), Dennis Stratmann (Geschäftsführer Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V., Berlin) und Michael Nissen (Leiter Internationales Recht, Juristische Zentrale ADAC e. V., München). 

Themenstellung für den Arbeitskreis

Die bis 2027 umzusetzende EU-Crossborder Enforcement-Richtlinie (sog. CBE-Richtlinie) sieht eine effizientere grenzüberschreitende EU-weite Verfolgung und Durchsetzung von Geldsanktionen aus Straßenverkehrsverstößen vor. Neue Regelungen sollen u.a. die grenzüberschreitende Vollstreckung von Geldsanktionen erleichtern. Zudem verbietet die Richtlinie ab dem Jahr 2029 privaten Inkassodienstleistern, Verkehrsbußgelder aus von der Richtlinie umfassten Verstößen einzufordern (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Verstöße gegen Einfahrtsverbote in Innenstädten). Bis dahin wird diesen noch eine Übergangsfrist gewährt, in der private Inkassounternehmen nicht näher definierte Unterstützungsaufgaben für Behörden beim Inkasso ausländischer Verkehrsbußgelder leisten dürfen.

Im AK I wurden die erheblichen Herausforderungen dargestellt und diskutiert, mit denen der deutsche Gesetzgeber bei der anstehenden Umsetzung der CBE-Richtlinie konfrontiert ist: Mit Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses Geldsanktionen besteht bereits seit 2010 ein Vollstreckungshilfeverfahren (auch) für Verkehrssanktionen. Damit ist die Frage aufgeworfen, wie sich die beiden EU-Instrumente nach Anwendungsbereich und insbesondere Ablehnungsgründen zueinander verhalten und wie die zukünftige Praxis in der EU aussehen wird.

Ausländische Städte und Kommunen (v.a. in Italien) greifen bei der Geltendmachung von Bußgeldern vermehrt auf private Inkassodienstleister zurück, was bei betroffenen Autofahrern zu Irritationen führt. Es ist daher im Arbeitskreis die Frage zu erörtern, in welchem konkreten Umfang private Inkassodienstleister in der Übergangsfrist bis zum endgültigen Verbot 2029 hier noch tätig sein dürfen.

Verabschiedete Resolution

1. Der Europäische Gesetzgeber hat mit der Änderung der Crossborder Enforcement-Richtlinie (CBE–RL (EU) 2024/3237) neben dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen (2005/214) ein weiteres Instrument zur Vollstreckung von Sanktionen aus Verkehrsverstößen in Europa geschaffen. Damit ist der deutsche Gesetzgeber aufgerufen, für eine praxisgerechte Umsetzung zu sorgen.

2. Da die verkehrssicherheitsrelevanten Verkehrsverstöße sowohl vom Rahmenbeschluss Geldsanktionen als auch von der geänderten CBE-Richtlinie erfasst werden, wird der Gesetzgeber aufgefordert, im Interesse einer bundesweit einheitlichen Praxis die bereits vorhandene zentrale Vollstreckungsbehörde – das Bundesamt für Justiz – für beide Verfahren beizubehalten.

3. Bei Überschneidungen ist für die von Deutschland ausgehenden Vollstreckungshilfeersuchen das Anwendungsverhältnis beider Instrumente eindeutig zu klären.

4. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, bedarf es deutlicher Verbesserungen in grenzüberschreitenden Erkenntnisverfahren.

5. Mehrheitlich spricht sich der Arbeitskreis insbesondere für längere Fristen für die Verfolgungsverjährung aus.

6. Bei eingehenden Vollstreckungshilfeersuchen ist sicherzustellen, dass auch bei der Umsetzung der CBE-Richtlinie die grundgesetzlichen Vorgaben des Schuldprinzips gewahrt werden.

7. Die Vollstreckung deutscher Bußgeldbescheide ist und bleibt eine hoheitliche Aufgabe. Insofern besteht für den deutschen Gesetzgeber kein Handlungsbedarf.

8. Bei aus dem europäischen Ausland eingehenden CBE-Bußgeldforderungen muss für den Fall einer nicht-richtlinienkonformen Anwendung effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.

HASHTAG


#64. Deutscher Verkehrsgerichtstag

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