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VGT-AK IV: Punktehandel soll schärfer bestraft werden

29.01.2024 05:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Wer saß im Falle einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat wirklich am Steuer? Um diese Frage künftig effizienter klären und dem "Punktehandel" Einhalt gebieten zu können, möchte der Arbeitskreis IV den Gesetzgeber zu einer Ausweitung der Verfolgungs-Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate bewegen.
© Foto: Walter K. Pfauntsch

Wer zu schnell oder zu dicht auffährt, der riskiert Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Nicht selten nehmen Freunde, Verwandte oder auch professionell darauf ausgerichette Dienstleister die Punkte auf sich. Bisher erlaubt dies eine gesetzliche Grauzone. Das wissen auch die Experten des Verkehrsgerichtstages und wollen jetzt das vermeintliche Schlupfloch schließen.

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"Verschleierungshandlungen im Zuge des sogenannten Punktehandels bzw. der Punkteübernahme schwächen die Wirkung bußgeldrechtlicher Sanktionen", lautete der Grundtenor im AK IV, den Prof. Dr. Peter König, Richter am BGH a.D., leitete. Der Punktehandel untergrabe auch die Funktion des Fahreignungsregisters, wiederholt mit gravierenden Verkehrsverfehlungen aufgetretene Kraftfahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausschließen zu können.

Auch eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs wurde ausgemacht. Ferner seien "Verschleierungshandlungen" geeignet, die staatliche Rechtspflege zu beeinträchtigen. Dies gelte insbesondere für im Internet aggressiv beworbene "Geschäftsmodelle" von gewerblich tätigen "Punktehändlern". Gleichwohl gehen die Beteiligten nach derzeitigem Rechtsstand in der Regel – bisher – sanktionslos aus.

Verdoppelung der Verjährungsfrist angestrebt

Damit dies nicht weiterhin so bleibt, empfiehlt der AK IV dem Gesetzgeber, nachfolgende Resolution in das künftige Verkehrsrecht aufzunehmen:

1. Der Arbeitskreis empfiehlt, solchen Verschleierungshandlungen durch die Schaffung effektiver Sanktionsvorschriften entgegenzuwirken, die auch die Verhängung von Fahrverboten gegen die tatsächlichen Fahrzeugführer und die Eintragung sowie Bewertung im Fahreignungsregister ermöglichen. Diesbezügliche Internetangebote sollen unterbunden werden. Ein Angehörigenprivileg sollte geprüft werden.

2. Dies sollte mit einer Intensivierung der behördlichen Ermittlungen und einer Verbesserung der Personalausstattung der Bußgeldbehörden einhergehen.

3. Der Arbeitskreis empfiehlt erneut eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG von drei auf sechs Monate.

4. Der AK IV begrüßt ausdrücklich, dass innerhalb der Bundesregierung bereits Überlegungen zur Behebung der Ahndungslücken angestellt werden.

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