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VGT-AK III: Mehr Qualität bei Fahrerlaubnisbehörden und Fahreignungsgutachten gefordert

29.01.2024 05:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Die Fahreignungsbegutachtung mittels medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) wurde in Goslar als "insgesamt gut funktionierendes und qualitätsgesichertes System" bestätigt. Empfohlen werden allerdings einige "notwendige" Verbesserungen.
© Foto: TÜV SÜD

Fahreignungsgutachten dienen der Vorbereitung und Unterstützung der behördlichen Entscheidungsfindung, ersetzen diese aber nicht. Doch in welchem Umfang müssen, sollen oder dürfen Fahrerlaubnisbehörden das Gutachten überprüfen oder sogar beanstanden? Und nach welchen Kriterien ist die normative Vorgabe der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens auszurichten? Der AK III suchte Antworten auf all diese Fragen.

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Unter Leitung von Verwaltungswirt Wolfgang Juris (ehemals Bezirksregierung Köln, Dezernat 25 Verkehr) befasste sich der gegenständliche AK III in Goslar darüberhinaus mit etwaigen Konsequenzen in Konfliktfällen und der Frage, wer welche Qualifikationen aufweisen muss.

Am Freitag wurde folgende Empfehlung an den Gesetzgeber verfasst:

1. Der Arbeitskreis ist sich einig, dass sich das Prinzip der Fahreignungsüberprüfung grundsätzlich bewährt. Fahreignungsgutachten sind einer inhaltlichen Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörden zu unterziehen. Die Gutachten können gegenüber der begutachtenden Stelle nur durch die betroffene Person beanstandet werden.

2. Länder und Kommunen müssen eine den tatsächlichen Anforderungen gerecht werdende personelle Ausstattung der Fahrerlaubnisbehörden sicherstellen.

3. Der Arbeitskreis sieht die Notwendigkeit einer verpflichtenden Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörden, um die Qualität des Prozesses der Fahreignungsüberprüfung sicherzustellen.

4. Für Anwaltschaft, Justiz und Gutachterinnen/Gutachter werden regelmäßige spezifische Fortbildungsangebote gefordert. Verkehrsmedizinische Inhalte sollten Teil der fachärztlichen Weiterbildung sein.

5. Es ist stets zeitnah sicherzustellen, dass die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung sollten Beschränkungen auf bestimmte fachärztliche Begutachtungen zugunsten der Ärztinnen/Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung aufgehoben werden. Bei einer Begutachtung sind die vorhandenen fachärztlichen Befunde zu berücksichtigen.

6. Für Fälle von Mehrfacherkrankungen sind die vorhandenen Regelungen in den Begutachtungsleitlinien zu überarbeiten, insbesondere um eine Vielzahl von Begutachtungen zu vermeiden.

7. Es wird empfohlen, zu relevanten Fahreignungszweifeln einen Katalog mit entsprechenden Fragestellungen zu erarbeiten.

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