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AUTOHAUS SteuerLuchs: Abgabefristen für die Steuererklärung

19.10.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Abgabefristen für die Steuererklärung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wur­den aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Dabei sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 wieder die regulären Fristen gelten.

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Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Abgabefristen:

Fristende

(Erklärung ohne Steuerberater)

Fristende

(Erklärung mit Steuerberater)
VZ Regelfall LuF (abw. WJ) Regelfall LuF (abw. WJ)
2019 31.07.2020 Ende WJ + 7 Monate 31.08.2021 31.12.2021
2020 01.11.2021 bzw. 02.11.2021 Ende WJ + 10 Monate 31. 08.2022 31.01.2023
2021 31.10.2022 bzw. 01.11.2022* Ende WJ + 10 Monate 31.08.2023 31.01.2024
2022 02.10.2023* Ende WJ + 9 Monate 31.07.2024 31.12.2024
2023 02.09.2024* Ende WJ + 8 Monate 02.06.2025* 30.10.2025 bzw. 03.11.2025*
2024 31.07.2025 Ende WJ + 7 Monate 30.04.2026 30.09.2026
2025 31.07.2026 Ende WJ + 7 Monate 01.03.2027* 02.08.2027*

*Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO (gegebenenfalls vom Bundesland abhängig)

Steuererklärungen, die ohne den Steuerberater nach § 149 Abs. 2 AO abgegeben werden, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Demnach endet bei­spielsweise die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 am 31. Juli 2019.

Steuererklärungen, die von Steuerberatern nach § 149 Abs. 3 AO ausgefertigt werden, müs­sen bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitrum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2018 würde dem­nach regulär am 29. Februar 2020 enden. Fällt die Abgabefrist allerdings auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, wie in dem genannten Beispiel, endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Die Frist in dem obi­gen Fall endet somit erst am Montag, den 2. März 2020.

Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, kann nach §§ 328ff. AO ein Zwangsgeld von der Finanzbehörde angedroht und festgesetzt werden. Darüber hinaus kann diese nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.

Hinweis:

Am 13. Oktober 2022, haben die Finanzminister der Länder beschlossen, dass die Abgabefrist für die Grundsteuer bis zum 31. Januar 2023 verlängert wird.

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