Der sogenannte "Investitionsbooster" der Bundesregierung ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft und gilt bis Ende 2027. Er ist ein steuerliches Maßnahmepaket, das durch schnellere Abschreibungen und höhere Forschungszulagen Investitionen in Technik, Mobilität und Innovationen ankurbeln und so Deutschland wieder zu mehr Wachstum verhelfen soll. Zentral ist dabei eine verbesserte Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge.
Das Wesentliche zur Sonderabschreibung
Die neue Abschreibungsmethode gilt nur für E-Dienstwagen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge), die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden. Im ersten Jahr ist eine Abschreibung von 75 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich absetzbar. In den folgenden fünf Jahren jeweils um zehn Prozent, fünf Prozent, fünf Prozent, drei Prozent und zuletzt um zwei Prozent, § 7 Abs. 2a EStG.
Aber Vorsicht, diese Sonderabschreibung greift grundsätzlich nur beim Fahrzeugkauf. Unternehmen, die ihren Fuhrpark leasen, profitieren in der Regel nicht von der Regelung, weil hier eine entgeltliche Nutzungsüberlassung durch den Eigentümer erfolgt. Die Fahrzeuge sind beim Leasingnehmer nicht abschreibbar. Für viele Unternehmer greift die Maßnahme daher nicht.
Ausnahme
Unternehmen, die Elektrofahrzeuge leasen, profitieren nur in Ausnahmefällen von der Sonderabschreibung – nämlich dann, wenn der Leasingvertrag als Vollamortisationsvertrag (BMF 19. April 1971) eingestuft wird. Bei Vollamortisationsverträgen decken die Raten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten ab. Nach der letzten Rate oder nach einer vereinbarten Grundmietzeit kann der Leasingnehmer das Objekt übernehmen, es weiter nutzen oder veräußern. Vollamortisationsverträge sind wirtschaftlich dem Leasingnehmer zuzurechnen und in seiner Bilanz zu aktivieren.